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Infektionsschutz, Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Quarantäne

Allgemeine Informationen

Entschädigung / Erstattung eines Verdienstausfalls aufgrund einer Quarantäne nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Falls Sie auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgesondert wurden und einen Verdienstausfall erleiden, können Sie auf Antrag eine Entschädigung erhalten.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hat Ihnen der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung auszuzahlen. Diese wird Arbeitgebern auf Antrag von der Landesdirektion Sachsen erstattet. Ab der 7. Woche müssen Sie einen eigenen Antrag stellen.

Sind Sie selbstständig tätig, stellen Sie den Antrag auf Entschädigung direkt bei der Landesdirektion Sachsen.

Wer unterliegt einer Quarantäne?

Eine Quarantäne kann durch Rechtsverordnung zum Beispiel bei Einreise oder durch die Gesundheitsämter im Weg der individuellen Anordnung oder einer Allgemeinverfügung verhängt werden.

Wie viel Entschädigung wird gezahlt?

  • 1. bis 6. Woche: Höhe des Verdienstausfalls
  • ab 7. Woche: 67 % des Verdienstausfalls, für einen vollen Monat höchstens ein Betrag von EUR 2.016

Zuständige Stelle

Corona-Entschädigungsteam (Landesdirektion Sachsen)

Voraussetzungen

Verdienstausfall wegen einer Quarantäne nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:

  • für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit
  • für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
  • wenn durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung die Absonderung hätte vermieden werden können
  • wenn durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet eine Absonderung hätte vermieden werden können.

Verfahrensablauf

Online-Antrag

Seit dem 15. Mai 2021 müssen Anträge online über das Portal von Amt24 gestellt werden.

Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.

  • Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
  • Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.

Schriftlicher Antrag

Sollten Sie nicht über die technischen Voraussetzungen für die Antragsstellung über Amt24 verfügen oder den Antrag als Arbeitnehmer stellen, nehmen Sie bitte Kontakt zum Corona-Entschädigungsteam auf (siehe –> Zuständige Stelle). Sie erhalten in diesem Fall die klassischen Formulare. Bitte geben Sie beim Übersenden an, dass Ihnen eine Nutzung von Amt24 nicht möglich war, damit Ihr Antrag nicht versehentlich aus diesem Grund zurückgewiesen wird.

Prüfung und Auszahlung

  • Sollte sich bei Prüfung Ihres Antrages herausstellen, dass Unterlagen fehlen, werden diese nachgefordert.
  • Über die Bewilligung / Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
  • Die Erstattung erfolgt auf das von Ihnen angegebene Konto.

Erforderliche Unterlagen

Ergänzende Formulare

–> Infektionsschutz, Erstattung nach § 58 IfSG - soziale Sicherung

Weitere Unterlagen

für Arbeitnehmer (jeweils in Kopie):

  • Bescheide und Nachweise zur Absonderung/Quarantäne bzw. deren Aufhebung
  • Lohn- oder Gehaltsabrechnung für den/die betreffenden Kalendermonat(e) sowie für die letzten 2 Monate vor der Erteilung der Absonderung/Quarantäne

falls zutreffend:

  • Krankenschein
  • taggenaue Angabe des Kurzarbeiteranteils

für Selbstständige (jeweils in Kopie):

  • Bescheide bzw. Nachweise zur Absonderung/Quarantäne bzw. deren Aufhebung
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens. Falls eine solche nicht vorliegt, ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine steuerliche Hochrechnung vom Steuerberater für das betreffende Kalenderjahr einzuholen
  • Belege für Aufwendungen zur sozialen Sicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)

falls zutreffend:

  • Krankenschein

Frist/Dauer

Antragstellung: innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende der Absonderung / Quarantäne

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 19.11.2024

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