Sport- und Freizeitangebote, Nutzung beantragen (Stadt/Gemeinde)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Außerhalb der schulischen Nutzung können Sportvereine und anderweitig organisierte Sportlerinnen und Sportler eigene Trainings-/Wettkampf- und Veranstaltungszeiten für öffentliche Sport- und Bäderanlagen vereinbaren. Die Sportstättenverwaltung des öffentlichen Trägers vergibt regelmäßige Nutzungszeiten und Nutzungstermine auf Antrag.
Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Sport- oder Bäderanlage und eine bestimmte Nutzungszeit. Die Vergabe erfolgt nach Priorität, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Nutzung widerrufen werden. Rechtsgrundlage für die Nutzung von Sport- und Bäderanlagen sind neben der Sächsischen Gemeindeordnung beziehungsweise der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen die jeweiligen kommunalen Satzungen und Richtlinien.
Zur Förderung des Vereinssports räumen die öffentlichen Sportstättenträger anerkannten gemeinnützigen Sportvereinen oftmals vergünstigte Nutzungsgebühren ein.
Hinweis: Nutzungszeiten auf kommunalen Sportstätten, die an Sportvereine verpachtet sind, vergeben die Vereine selbst. Kontakte vermittelt auf Anfrage die kommunale Sportstättenverwaltung.
Zuständige Stelle
Sportstättenverwaltung oder -eigenbetrieb der Stadt oder der Gemeinde
Voraussetzungen
Ausübung sportlicher Aktivitäten in Sportstätten kommunaler Träger (Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stadtverwaltungen, kommunale Eigenbetriebe)
Antragsberechtigte
- vorrangig alle als förderungswürdig anerkannte Sportorganisationen (Sportvereine), vertreten durch den Vorstand (§ 26 BGB)
- nachrangig "sonstige Nutzende", z. B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit u. a.
Bevorzugt werden im Allgemeinen Sportorganisationen aus der jeweiligen Stadt oder Gemeinde beziehungsweise dem eigenen Landkreis.
Verfahrensablauf
Die Sportstätten-Nutzung können Sie je nach örtlichen Festlegungen durch einen Vordruck, ein formloses Schreiben oder online über Amt24 beantragen. Näheres zur Benutzung der Sportstätten und zum Vergabeverfahren erfragen Sie bei der jeweiligen Sportstättenverwaltung.
Onlineantrag
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien von Unterlagen bereit, die Sie gegebenenfalls für die Antragstellung benötigen.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos, über das der Informationsaustausch zum Verfahren läuft. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Vergabe von Trainingszeiten / Nutzungsvertrag
Die Sportstättenverwaltung prüft Ihren Antrag und entscheidet entsprechend vorhandener Kapazitäten über die Vergabe. Über das Ergebnis werden Sie schriftlich informiert, bei Online-Beantragung erhalten Sie eine Rückmeldung in das Postfach Ihres Servicekontos. Über die Nutzung schließt der Betreiber mit Ihnen einen schriftlichen Vertrag ab.
Erforderliche Unterlagen
bei regelmäßiger Nutzung durch Sportvereine:
- Bestätigung der Mitgliedschaft im Landessportbund oder im Kreissportbund
Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen an.
Frist/Dauer
- für regelmäßig wiederkehrende Nutzungen: Vergabe von Trainingszeiten häufig für Jahres- oder Halbjahreszeitraum (z. B. vor Schuljahresende für das folgende Schuljahr)
- für gelegentliche Nutzung: frühestmögliche Beantragung (allgemein mindestens 4 Wochen vor dem Belegungswunsch)
Die konkreten Antragsfristen entnehmen Sie der örtlichen Sportstättensatzung.
Kosten
entsprechend Sportstättengebührensatzung
Rechtsgrundlage
Kommunalrecht
- Sportstättensatzung
- Sportstättengebührensatzung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.03.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.