EU-Bescheinigung nach Berufsanerkennungsrichtlinie beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Beantragung einer EU-Bescheinigung über die Anerkennung einer Berufsqualifikation im Ausland nach §5 1. DV Niederlassungsfreiheit EWG
Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat erbringen oder sich dort niederlassen möchten, müssen Sie in einigen Mitgliedstaaten unter anderem eine EU-Bescheinigung vorlegen. Mit dieser Bescheinigung weisen Sie nach, dass Sie diese Dienstleistung in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft erbringen.
Neben einer Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens und der Angabe über die Dauer der Tätigkeit müssen Sie erklären, ob Sie als Selbständiger*, als Leiter eines Unternehmens beziehungsweise einer Zweigniederlassung, in leitender Stelle oder als Arbeitnehmer tätig gewesen sind.
Hinweis: Sofern Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen Mitglied einer Kammer (beispielsweise Handwerkskammer) sind, ist diese für Sie zuständig. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Voraussetzungen
- Ausübung des Berufs in den vergangenen zwei Jahren
- Angaben und Nachweise über die konkret ausgeübte Tätigkeit
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des Antrags, inklusive der
- erforderlichen Unterlagen,
- erforderlichen Nachweise
Nach Überprüfung durch die zuständige Stelle wird die EU-Bescheinigung ausgestellt und Ihnen per Post inklusive Rechnung zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises
- Nachweis der konkret ausgeübten Tätigkeiten sowie deren Dauer
- Ausbildung (Zeugnisse, Diplom, Zertifikate)
als Selbstständiger zusätzlich:
- Gewerbeanmeldung
als Leiter eines Unternehmens bzw. einer Niederlassung:
- Handelsregistereintrag
als leitender Angestellter oder Arbeitnehmer:
- Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verfahrensgebühr: Berechnung nach Gebührenordnung der IHK
Rechtsgrundlage
- § 5 Erste Verordnung zur Durchführung von Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1. DV Niederlassungsfreiheit EWG)
- Artikel 7, Absatz 2 b) und d) der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- Artikel IV Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaftüber die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (NiederlFrhEWGDG)
Freigabevermerk
Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). (Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag). 14.05.2021
Zuständige Dienststelle
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