Zuchtprogramm, Genehmigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 des Tierzuchtgesetzes (TierZG)
Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle.
Die Genehmigung wird Ihnen auf Antrag durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) erteilt.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 74
Voraussetzungen
- Der Zuchtverband muss durch die zuständige Stelle anerkannt sein.
Verfahrensablauf
- Die Genehmigung eines oder mehrerer Zuchtprogramme beantragen Sie mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Stelle.
- Bitte fügen Sie dem Antrag die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei und reichen den Antrag zusammen mit dem Zuchtprogramm bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und nimmt bei weiterem Informations- /Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung zu.
Hinweis: Änderungen und Verlängerungen beantragen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsanschreiben mit:
- Namen, Anschrift und Rechtsform des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens
- Namen und Anschriften der am Zuchtprogramm beteiligten Züchter bzw. der Züchterinnen
- Angaben zum Tierbestand
- Aufgaben der Beteiligten innerhalb des Zuchtprogramms
- Zuchtprogramm, das die Informationen gemäß VO (EU) 2016/1012 Anhang I Teil 1 bzw. Teil 3 beinhaltet
Frist/Dauer
Gültigkeit: 10 Jahre
Kosten
EUR 115,00 – EUR 2.500,00 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- Artikel 8 Verordnung (EU) 2016/1012 Tierzuchtverordnung
- § 5 Tierzuchtgesetz (TierZG) – Anerkennung
- § 3 TierZG - Zuständige Stelle
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – lfd. Nr. 92
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 04.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.