Finanzanlagenvermittler / Finanzanlagenvermittlerin, Prüfung ablegen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sachkundeprüfung zum Finanzanlagenvermittler* nach § 1 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Um die Arbeit als Finanzanlagenvermittler ausführen zu dürfen, müssen Sie einen erfolgreichen IHK-Abschluss der Sachkundeprüfung nachweisen.
Die Prüfung besteht aus einem praktischen sowie einem schriftlichen Teil und ist je nach Produktkategorie in drei Bereiche aufgeteilt:
- offene Finanzanlagen
- geschlossene Finanzanlagen
- Vermögensanlagen
Hinweis: Die Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler entspricht inhaltlich der Sachkundeprüfung für Honorar-Finanzanlagenberater. Wenn Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss im Bank- und Finanzwesen besitzen, kann dies möglicherweise anstelle der Sachkundeprüfung anerkannt werden.
Tipp: Für eine erfolgreiche Teilnahme sollten Sie sich intensiv inhaltlich auf die Prüfung vorbereiten.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammern (IHK)
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der örtlichen IHK:
- die IHK informiert Sie rechtzeitig über Ort und Zeit sowie Details des Prüfungsablaufs
schriftliche Prüfung
- zuerst erfolgt die schriftliche Prüfung, diese umfasst
- rechtliche und fachliche Kenntnisse, beispielsweise Verbraucherrechte und Fachbegriffe
praktische Prüfung
- nach erfolgreicher schriftlicher Prüfung folgt die praktische Prüfung, diese umfasst
- ein simuliertes Kundenberatungsgespräch
Nachdem beide Prüfungsteile bestanden wurden, erhalten Sie die Bescheinigung über Ihre Sachkunde.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation bei Prüfungsantritt
Frist/Dauer
Bitte beachten Sie die Anmeldefristen ihrer örtlichen IHK.
Die nachgewiesene Sachkunde gilt unbefristet.
Kosten
Verfahrensgebühr: Berechnung nach Gebührenordnung der IHK
Rechtsgrundlage
- § 1 Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
- § 34f Absatz 2 Nr. 4 Gewerbeverordnung (GewO) - Finanzanlagenvermittler
Freigabevermerk
Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). (Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag). 19.05.2021
Zuständige Dienststelle
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