Anerkennung als Schulungsveranstalter / Schulungsveranstalterin für Gefahrgutbeauftragte beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Um als Schulungsveranstalter* für die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten anerkannt zu werden, müssen Sie einen Antrag bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer stellen.
Die IHK kann die Überprüfung vor Ort durchführen und darüber hinaus das Lehrmaterial einsehen sowie Kontakt zu den Lehrkräften aufnehmen, um gegebenenfalls Termine für ergänzende Beurteilungsgespräche zu vereinbaren.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammern (IHK)
Voraussetzungen
- Geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
- Geeignetes Unterrichtsmaterial
- Qualifiziertes Lehrpersonal
Verfahrensablauf
Nachdem Sie einen Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalter bei ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer gestellt haben,
- prüft die IHK die eingereichten Unterlagen (Lehrpläne, Unterrichtsmaterial)
- gegebenenfalls findet eine Überprüfung der Räumlichkeiten vor Ort statt
- gegebenenfalls finden Beurteilungsgespräche mit dem Lehrpersonal statt
Nach der erfolgreichen Überprüfung sendet Ihnen die IHK einen Bescheid über die Anerkennung zu. Aus diesem geht hervor, für welche Verkehrsträger Sie Schulungen durchführen dürfen.
Erforderliche Unterlagen
Der zu stellende Antrag muss neben dem Umfang der Anerkennung (Straßenverkehr, Binnenschifffahrt, Eisenbahnverkehr, Seeschiffsverkehr) folgendes beinalten:
Lehrplan/Musterunterrichtsplan (Stundenplan) inklusive:
- Stundeneinteilung (mit Pausen)
- zu behandelndes Thema inklusive der geplanten Zeitansätze
- Art des Unterrichts (zum Beispiel Vortrag, Lehrgespräch, technische Medien, Filmvortrag, Übungen)
Unterlagen der Lehrkräfte als Nachweis zur Eignung
- beruflicher Werdegang
- Nachweise über allgemeine Kenntnisse des Gefahrguttransportrechts
- Nachweise der besonderen Kenntnisse für die jeweiligen Schulungsteile
- Nachweis der Befähigung der erwachsenengerechten Vermittlung der Kenntnisse
- Vorlage eines gültigen Schulungsnachweises für den/die zu schulenden Verkehrsträger
- Bereitschaftserklärung zur Ausübung der Referententätigkeit
Gegebenenfalls benötigen Sie weitere Unterlagen nach Vorgabe Ihrer IHK.
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verfahrensgebühr: Berechnung nach Gebührenordnung der IHK
Rechtsgrundlage
- § 5 Absatz 2 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) - Zuständigkeiten
- V§ 5 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) -Schulungsanforderungen
- § 7 Absatz 1 GbV - Zuständigkeiten
Freigabevermerk
Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). (Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag). 01.07.2021
Zuständige Dienststelle
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