IHK-Berufe, ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation nach §50a des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
Einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland können Sie in Deutschland bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung nennt sich Gleichwertigkeitsfeststellung (BQFG).
- Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ihren Ausbildungsabschluss mit einem bestimmten deutschen Ausbildungsabschluss. Der deutsche Ausbildungsabschluss muss zu Ihrem Ausbildungsabschluss passen. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.
- Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.
- In Deutschland/Sachsen übernimmt die IHK FOSA in Nürnberg zentral die Gleichwertigkeitsfeststellung. Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.
- Bei Abschlüssen aus Österreich und Frankreich besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Gleichwertigkeitsfeststellung, da mit diesen Ländern besondere Abkommen bestehen. Hierzu müssen Sie sich an Ihre IHK vor Ort wenden.
Hinweis: Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber in Deutschland können Sie für Fachkräfte aus Drittstaaten ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Dieses beantragen Sie mit der Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Firmensitz in Deutschland. Es fallen zusätzliche Gebühren für das beschleunigte Fachkräfteverfahren an.
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Voraussetzungen
- Sie wollen in Deutschland arbeiten
- Sie haben einen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss aus dem Ausland
- der Ausbildungsabschluss muss sich einem deutschen Ausbildungsabschluss im Bereich der IHK zuordnen lassen. Da es rund 350 verschiedene Ausbildungsabschlüsse im Bereich der Industrie- und Handelskammern (IHK) in Deutschland gibt, ist eine genaue Beratung vor Antragsstellung empfehlenswert.
- informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.
Tipp: Eine individuelle Erstberatung zu Antrag, Verfahren, Kosten und Dauer sowie Möglichkeiten zur finanziellen Förderung erhalten Sie bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK). Auch die Beratungsstellen des Netzwerks IQ "Integration durch Qualifizierung“, die Arbeitsverwaltung und andere kommunale Stellen informieren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung zusammen mit allen notwendigen Dokumenten stellen Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
- Die IHK vergleicht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss mit dem deutschen Ausbildungsabschluss.
- Wenn Ihr Ausbildungsabschluss gleichwertig ist, wird er anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
- Wenn es wesentliche Unterschiede zum deutschen Ausbildungsabschluss gibt, werden auch die nachgewiesene Berufserfahrung oder weitere relevante Nachweise (zum Beispiel Weiterbildungen) geprüft, so kann in vielen Fällen eine volle Gleichwertigkeit festgestellt werden.
- Wenn die volle Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann, wird der Ausbildungsabschluss nicht anerkannt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede zum deutschen Ausbildungsabschluss. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
- Wenn Ihr Ausbildungsabschluss gar nicht gleichwertig ist, wird der Antrag abgelehnt.
Erforderliche Unterlagen
Für das Standardverfahren:
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Namensänderung)
- Lebenslauf
- Abschlusszeugnis inklusive Fächerliste
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher)
- sonstige Befähigungsnachweise (Kurse, Umschulungen, weitere Ausbildungen)
- Inhalte der Ausbildung (insbesondere Rahmenlehrplan)
- Auskunft über einen eventuell schon gestellten Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung mit Angabe, bei welcher Stelle dieser erfolgte
Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen:
- Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten
- Nachweise können z.B. sein:
- Bewerbungen auf Arbeitsplätze und Einladungen zu Vorstellungsgesprächen,
- ein Nachweis über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
- eine persönliche Erklärung über Ihr Vorhaben
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
- Dokumente für das Standardverfahren
- zusätzlich eine Vollmacht nach § 81a AufenthG
Weitere Dokumente können im Laufe des Anerkennungsverfahrens von der IHK nachgefordert werden. Dies erfolgt in der Regel wegen landesspezifischer Besonderheiten Ihrer Ausbildung. Die IHK teilt mit, in welcher Form Sie die Dokumente jeweils einreichen müssen. Meistens müssen Sie einfache Kopien vorlegen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.
Frist/Dauer
- falls Dokumente im Verfahren fehlen, informiert Sie die IHK, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen
- falls Sie gegen die Entscheidung der IHK rechtlich vorgehen möchten, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen
Kosten
Für das Standardverfahren:
- Kostenrahmen: EUR 100,00 – 600,00
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
- Kostenrahmen: EUR 500,00 – 1.200
Zusätzlich können Ihnen persönlich weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Rechtsgrundlage
- §50a Berufsbildungsgesetz, Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (BBiG)
- § 2-8 Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen, Awendungsbereich (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG)
- § 81a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Freigabevermerk
Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). (Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag). 24.08.2021
Zuständige Dienststelle
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