Pflanzenschutzmittel-Anwendung mit Luftfahrzeugen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Der Pflanzenschutzdienst kann auf Antrag unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen für Steillagen im Weinbau und für den Kronenbereich von Wäldern. Das Pflanzenschutzmittel muss vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen oder genehmigt sein.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 73
Voraussetzungen
- für eine wirksame Anwendung gibt es keine vergleichbare andere Möglichkeiten oder
- durch die Anwendung mit Luftfahrzeugen sind geringere Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt zu erwarten als bei der Anwendung vom Boden aus
- Zustimmung von Naturschutzbehörde und Wasserbehörde zur Anwendung auf den vorgesehenen Flächen
- Anwendung nur durch sachkundige Personen
Verfahrensablauf
Die Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug beantragen Sie mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Stelle.
- Ihr Antrag muss alle Angaben und Unterlagen enthalten, die im § 1 der Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen aufgeführt sind. Bestimmte Angaben können Sie nachreichen (z. B. zum Piloten).
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen, reichen Sie diese mit Ihrem Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft die Angaben im Antrag und die örtlichen Gegebenheiten. Dazu erfolgt eine Ortsbesichtigung.
- Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen die Ausnahmegenehmigung schriftlich erteilt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsflugkarte in schriftlicher und elektronischer Form mit den Angaben nach Punkt 3 der JKI-Richtlinie
- Stellungnahmen der zuständigen Umweltbehörden (untere Naturschutzbehörde, untere Wasserbehörde)
Frist/Dauer
Gültigkeit: maximal 1 Jahr
Kosten
EUR 70,00 bis EUR 650,00 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 18 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) – Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
- Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 02.01.2024
Zuständige Dienststelle
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