Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung, Zulassung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Zulassung als Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung nach § 18 Tierzuchtgesetz (TierZG)
Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine nationale Besamungsstation, Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheit betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle nach dem Tierzuchtgesetz (TierZG).
Hinweis: Die Erlaubnis beschränkt den Tätigkeitsbereich auf Deutschland.
Für eine EU-weite Antragstellung wenden Sie sich bitte an die Veterinärbehörden.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 74
Voraussetzungen
- Leitung der Einrichtung durch einen Tierarzt* beziehungsweise Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich gebundenen Tierarzt
- erforderliches Personal sowie alle für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen
- Einhaltung tierseuchenhygienischer Anforderungen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie Durchführung tierseuchenhygienischer Untersuchungen der männlichen Zuchttiere bei einer Besamungsstation
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Verfahrensablauf
- Für eine Zulassung als Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung stellen Sie einen (formlosen) schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.
- Neben der Prüfung der eingereichten Unterlagen findet eine Vor-Ort-Prüfung statt.
- Bei Vorliegen aller Voraussetzungen sendet Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die Rechnung zu.
Hinweis: Änderungen und Verlängerungen beantragen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- der Name, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers
- die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen
- die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches (der Tierart und des Materials: Samen, Embryonen, Eizellen)
- Nachweis: Verträge betreuender Tierarzt inklusive Approbation, Hygienekonzepte, Lagepläne, Verträge zur Raumnutzung
Frist/Dauer
Gültigkeit: 10 Jahre (nach Ablauf des Jahres, in dem die Erlaubnis erteilt wurde)
Kosten
EUR 350,00 – EUR 1.365,00 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 18 Tierzuchtgesetz (TierZG) - Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 92 – Tierzuchtrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 15.12.2023
Zuständige Dienststelle
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