Pflanzenschutzmittel, Genehmigung für die Anwendung auf Nichtkulturland beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Genehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Pflanzenschutzmittel dürfen Sie nur auf Flächen anwenden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden*. Auf anderen Freilandflächen ist Ihnen die Anwendung nur gestattet, wenn Sie über eine Ausnahmegenehmigung verfügen. Die Genehmigung erteilt Ihnen auf Antrag das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Die Regelung gilt für alle Flächen mit unerwünschtem Pflanzenwuchs wie
- Wege,
- Plätze,
- Gleisanlagen und
- sonstiges Nichtkulturland.
Eine Ausnahmegenehmigung wird zum Beispiel auch für die Bekämpfung von Riesen-Bärenklau auf landwirtschaftlich nicht genutztem Grasland benötigt.
*) Dies sind Flächen, auf denen Kulturpflanzen angebaut werden. Dazu gehören zum Beispiel Beet- und Rasenflächen in Parkanlagen und auf Friedhöfen, Straßenbegleitgrün, Baumscheiben sowie begrünte Sportflächen (Sportrasen).
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Voraussetzungen
- Der angestrebte Zweck ist vordringlich und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht zu erzielen (zum Beispiel Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, der Arbeits- und Unfallsicherheit oder der Brand- und Explosionssicherheit).
- Öffentliche Interessen dürfen nicht entgegenstehen (insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes).
- Anwendung nur durch sachkundige Personen.
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung schriftlich mit den vorgeschriebenen Formularen. Die Formblätter beziehen Sie in elektronischer Form hier in Amt24
- Füllen Sie das Antragsformular aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
- Die vollständigen Antragsunterlagen reichen Sie bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft die Angaben im Antrag und die örtlichen Gegebenheiten. Falls erforderlich, findet eine Ortsbesichtigung statt.
- Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen schriftlich die Ausnahmegenehmigung erteilt.
Erforderliche Unterlagen
- Anlage1 zum Antrag auf Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß §12 Absatz 2 PflSchG: Flächenliste und weitere Angaben
- Kartenausschnitt mit Kennzeichnung der zu behandelnden Flächen (falls noch nicht vorliegend)
- Kopie des Sachkundenachweises (falls noch nicht vorliegend)
- falls Sie nicht die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigung der im Antrag genannten Flächen besitzen: Vollmacht der Eigentümerin/des Eigentümers beziehungsweise der oder des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten oder schriftliche Erklärung des Dienstleisters.
Frist/Dauer
Geltungsdauer: maximal 3 Jahre
Kosten
- Verfahrensgebühr: EUR 70,00 bis EUR 650,00 (abhängig von Aufwand sowie Größe und Anzahl der Flächen)
- für Behörden, Kommunen und Körperschaften des öffentlichen Rechts: keine
Rechtsgrundlage
- § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 02.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.