Fortbildungsveranstaltung zur Pflanzenschutzsachkunde, Anerkennung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Sie wollen Fortbildungen zum Thema Pflanzenschutzsachkunde anbieten? Für eine Bildungseinrichtung, ein Unternehmen, einen Verband oder Verein oder als private Personen können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Daraufhin wirdvon der zuständigen Stelle geprüft, ob bei Ihnen die Voraussetzungen gemäß Pflanzenschutzsachkundeverordnung gegeben sind.
Gefordert werden bestimmte Inhalte der Fortbildung. Die Fortbildungen können auch online angeboten werden. Ziel ist es, den Sachkundigen qualitativ hochwertige Fort- und Weiterbildungen zur Pflanzenschutzsachkunde anzubieten.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie – Referat 91, Berufliche Bildung
Voraussetzungen
Die Anbieter und Anbieterinnen der Fortbildung / die Referierenden besitzen und gewährleisten
- eine entsprechende fachliche Qualifikation
- eine Pflanzenschutzsachkundekarte und einen Fortbildungsnachweis (empfohlen)
- die inhaltlichen Vorgaben gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/ des Europäischen Rates vom 21.10.2009
- die Berücksichtigung aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse zu diesen Themen
- den Mindestumfang der Fortbildung von 4 Stunden
- geeignete räumliche und technische Voraussetzungen
Die Fortbildung ist durch geeignete Fachkräfte, die über Kenntnisse und Fertigkeiten zu den in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführten Inhalten verfügen, durchzuführen. Zudem ist die Gefahr eines Interessenskonfliktes mit den Zielen des Pflanzenschutzrechtes durch sonstige Inhalte beziehungsweise mit sonstigen Veranstaltungen auszuschließen.
Hinweis: Weitere Voraussetzungen werden in der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen im Artikel 2 § 7) geregelt.
Verfahrensablauf
Die erstmalige Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung müssen Sie schriftlich beantragen. Zur Nachmeldung weiterer Fortbildungstermine und/oder anderer Referierender genügt ein vereinfachter Antrag. Diesen können Sie per E-Mail stellen. Jeder Antrag kann zugleich für mehrere Veranstaltungen gestellt werden.
Beantragung
- Das Antragsformular beziehen Sie hier in Amt24 (–> siehe Formulare und weitere Angebote)
- Füllen Sie die Formularfelder aus.
- Den vollständigen und unterschriebenen Antrag reichen Sie bitte zusammen mit den erforderlichen Anlagen in Kopie schriftlich per Post bei der zuständigen Stelle ein.
- Nach der Prüfung erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid.
Änderung, Verlängerung, Ersatz
Zu Änderungen oder Ergänzungen aller Angaben informieren Sie bitte unverzüglich die zuständige Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Angabe der Referierenden mit Nachweis der das Fachgebiet betreffenden Qualifikationen (Kopien)
- Sachkundenachweis Pflanzenschutz und aktuelle Fortbildungsteilnahmebescheinigung eines anderen Veranstalters (Kopien)
- Geplante Vorträge (Präsentationen, Filme, Niederschriften oder ähnliches), die eine qualitativ hochwertige Fort- und Weiterbildung gewährleisten.
Frist/Dauer
- Antragstellung: spätestens 4 Wochen vor der ersten beabsichtigten Veranstaltung (Datum Antragseingang) / Folgeantrag alle 3 Jahre
- Geltungsdauer Anerkennungsbescheid: 3 Jahre
- bei Nachmeldungen von Terminen und Referenten: spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung
Kosten
- Verfahrensgebühr: EUR 80,00 - EUR 600,00 (aufwandsabhängig),
- für den Anerkennungsbescheid: EUR 150,00 (Abweichungen möglich)
- für den Ergänzungsbescheid: keine
Rechtsgrundlage
- Richtlinie 2009/128 des Europäischen Parlaments und des Rates – Anhang I
- § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
- § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamtfür Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 22.12.2023
Zuständige Dienststelle
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