Biologische Arbeitsstoffe, Tätigkeit anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) gemäß § 16 Absatz 1 Biostoffverordnung (BioStoffV).
Bei der erstmaligen Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen obliegt dem Arbeitgeber* die Pflicht, diese anzuzeigen.
Anzuzeigen sind:
- in Laboratorien, der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie
- die Aufnahme von gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
- die Aufnahme von Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) in der Schutzstufe 2, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
- jegliche Änderungen der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind,
- das Einstellen einer nach § 15 BioStoffV erlaubnispflichtigen Tätigkeit sowie
- die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 Arbeitsschutz, Referat 52 Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut
Voraussetzungen
- Vorlage einer fachkundig erstellten Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV
Verfahrensablauf
Zeigen Sie die beabsichtigte, zu verändernde oder einzustellende Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen schriftlich oder online mithilfe des Formulars auf den Seiten der Landesdirektion Sachsen an.
Erforderliche Unterlagen
Verpflichtend vorzulegen ist:
- das vollständig ausgefüllte Formular bzw. die vollständig ausgefüllte elektronische Anzeige,
- eine Gefährdungsbeurteilung sowie deren Ergebnis nach § 4 und § 5 BioStoffV sowie
- die Art der Biostoffe.
Zusätzlich wünschenswerte Unterlagen sind:
- die Aufgabenübertragung nach § 10 Abs. 2 BioStoffV und § 13 Abs. 2 ArbSchG,
- Lageplan und Grundriss der Räumlichkeiten in Form einer technischen Zeichnung,
- ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV,
- Tätigkeitsbeschreibung,
- Abweichungen von Schutzmaßnahmen sowie
- die Betriebsanweisung nach § 14 Abs. 1 BioStoffV
Frist/Dauer
- Die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 nach § 16 Abs. 3 BioStoffV ist unverzüglich anzuzeigen.
Tätigkeiten mit Biostoffen sind spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Einstellung anzuzeigen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 18 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG), Verordnungsermächtigungen
- § 16 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV), Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 26.02.2024
Zuständige Dienststelle
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