Biologische Arbeitsstoffe, Tätigkeit anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) gemäß § 16 Absatz 1 Biostoffverordnung (BioStoffV).
Bei der erstmaligen Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen obliegt dem Arbeitgeber* die Pflicht, diese anzuzeigen.
Anzuzeigen sind:
- in Laboratorien, der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie
- die Aufnahme von gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
- die Aufnahme von Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) in der Schutzstufe 2, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
- jegliche Änderungen der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind,
- das Einstellen einer nach § 15 BioStoffV erlaubnispflichtigen Tätigkeit sowie
- die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 Arbeitsschutz, Referat 52 Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut
Voraussetzungen
- Vorlage einer fachkundig erstellten Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV
Verfahrensablauf
- Zeigen Sie die beabsichtigte, zu verändernde oder einzustellende Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen schriftlich oder online bei der zuständigen Stelle an.
- Sie können das Formular hier auf Amt24 oder auf den Seiten der Landesdirektion Sachsen beziehen (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Bitte fügen Sie der Anzeige die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
Erforderliche Unterlagen
Verpflichtend vorzulegen ist:
- das vollständig ausgefüllte Formular beziehungsweise die vollständig ausgefüllte elektronische Anzeige,
- eine Gefährdungsbeurteilung sowie deren Ergebnis nach § 4 und § 5 BioStoffV sowie
- die Art der Biostoffe.
Zusätzlich wünschenswerte Unterlagen sind:
- die Aufgabenübertragung nach § 10 Absatz 2 BioStoffV und § 13 Absatz 2 ArbSchG,
- Lageplan und Grundriss der Räumlichkeiten in Form einer technischen Zeichnung,
- ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe nach § 7 Absatz 2 BioStoffV,
- Tätigkeitsbeschreibung,
- Abweichungen von Schutzmaßnahmen sowie
- die Betriebsanweisung nach § 14 Absatz 1 BioStoffV
Frist/Dauer
- Anzeige der Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 nach § 16 Absatz 3 BioStoffV: unverzüglich
- Anzeige von Tätigkeiten mit Biostoffen: spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Einstellung
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 18 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) – Verordnungsermächtigungen
- § 16 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) – Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 01.09.2025
Zuständige Dienststelle
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