Skip to content

Biologische Arbeitsstoffe, Tätigkeit anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) gemäß § 16 Absatz 1 Biostoffverordnung (BioStoffV).

Bei der erstmaligen Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen obliegt dem Arbeitgeber* die Pflicht, diese anzuzeigen.

Anzuzeigen sind:

  • in Laboratorien, der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie
    • die Aufnahme von gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
    • die Aufnahme von Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) in der Schutzstufe 2, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
  • jegliche Änderungen der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind,
  • das Einstellen einer nach § 15 BioStoffV erlaubnispflichtigen Tätigkeit sowie
  • die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 Arbeitsschutz, Referat 52 Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut

Voraussetzungen

  • Vorlage einer fachkundig erstellten Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV

Verfahrensablauf

  • Zeigen Sie die beabsichtigte, zu verändernde oder einzustellende Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen schriftlich oder online bei der zuständigen Stelle an.
  • Sie können das Formular hier auf Amt24 oder auf den Seiten der Landesdirektion Sachsen beziehen (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
  • Bitte fügen Sie der Anzeige die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.

Erforderliche Unterlagen

Verpflichtend vorzulegen ist:

  • das vollständig ausgefüllte Formular beziehungsweise die vollständig ausgefüllte elektronische Anzeige,
  • eine Gefährdungsbeurteilung sowie deren Ergebnis nach § 4 und § 5 BioStoffV sowie
  • die Art der Biostoffe.

Zusätzlich wünschenswerte Unterlagen sind:

  • die Aufgabenübertragung nach § 10 Absatz 2 BioStoffV und § 13 Absatz 2 ArbSchG,
  • Lageplan und Grundriss der Räumlichkeiten in Form einer technischen Zeichnung,
  • ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe nach § 7 Absatz 2 BioStoffV,
  • Tätigkeitsbeschreibung,
  • Abweichungen von Schutzmaßnahmen sowie
  • die Betriebsanweisung nach § 14 Absatz 1 BioStoffV

Frist/Dauer

  • Anzeige der Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 nach § 16 Absatz 3 BioStoffV: unverzüglich
  • Anzeige von Tätigkeiten mit Biostoffen: spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Einstellung

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 01.09.2025

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):