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Röntgeneinrichtungen / Störstrahler, Fachkunde bescheinigen lassen

Allgemeine Informationen

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erorderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Tätigkeiten beim Betrieb und bei Prüfung, Erprobung, Wartung oder Indstandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern nach § 47 Strahlenschutzverordnung

Personen müssen zur Aufnahme von Tätigkeiten beim Betrieb oder für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern die dafür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
Die Fachkunde ist abhängig von der Tätigkeit in einem Anwendungsgebiet und wird nach Fachkundegruppen geordnet.

Dazu zählt auch die Beschäftigung von Personen, die Tätigkeiten für Dritte beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern ausüben.

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel erworben durch:

  • eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung,
  • durch praktische Erfahrung (Sachkunde) und
  • durch die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen.

Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 53 – Strahlenschutz | Arbeitsmedizin

Voraussetzungen

  • Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz kann nur nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung erworben werden.
  • Bei einigen Fachkundegruppen wird ein naturwissenschaftlicher/technischer Ausbildungsabschluss vorausgesetzt.
  • Die Sachkunde wird durch Mindestzeiten an beruflicher Erfahrung erworben. Sie kann dann nur erworben werden, wenn entsprechende Tätigkeiten unter Anleitung von Personen ausgeübt werden, die über die dafür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
  • Anerkennungsfähige Zeiten für den Erwerb der Sachkunde können grundsätzlich erst nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss (Berufsausbildung, Studium, Techniker, Meister, etc.) erworben werden.
  • Der Erwerb der Sachkunde ist mit einer schriftlichen Bescheinigung nachzuweisen, aus der hervorgehen muss, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang der zu Beurteilende die praktische Erfahrung erworben hat.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die eingereichten Unterlagen werden geprüft.
  • Die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde wird Ihnen postalisch zugesandt.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung
  • Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen
  • Nachweise über praktische Erfahrung

Achtung! Die Kursteilnahme soll insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjenigen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wurde. Der Nachweis sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zur Person,
  • eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet und
  • den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten erbracht wurden.

Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden praktischen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben werden, die aufgrund ihrer technischen und personellen Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln.

Frist/Dauer

Die Beantragung der erforderliche Fachkunde muss rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Kosten

  • EUR 55,00 bis EUR 400,00 (je nach individuellem Aufwand)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 19.09.2024

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