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Röntgeneinrichtungen / Störstrahler, Fachkunde bescheinigen lassen

Allgemeine Informationen

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erorderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Tätigkeiten beim Betrieb und bei Prüfung, Erprobung, Wartung oder Indstandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern nach § 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Personen müssen zur Aufnahme von Tätigkeiten beim Betrieb oder für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern die dafür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
Die Fachkunde ist abhängig von der Tätigkeit in einem Anwendungsgebiet und wird nach Fachkundegruppen geordnet.

Dazu zählt auch die Beschäftigung von Personen, die Tätigkeiten für Dritte beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern ausüben.

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel erworben durch:

  • eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung,
  • durch praktische Erfahrung (Sachkunde) und
  • durch die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen.

Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt.

Die Fachkunde ist nachzuweisen für:

  • Strahlenschutzverantwortliche, die Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler selbst betreiben bzw. deren Betrieb leiten oder beaufsichtigen,
  • Strahlenschutzbeauftragte,
  • Personen, die geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüfen, erproben, warten oder instandsetzen,
  • Personen, die geschäftsmäßig die Qualitätssicherung nach § 115 und § 116 StrlSchV durchführen oder diese Tätigkeiten leiten bzw. beaufsichtigen,
  • Personen, die beim Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler Aufgaben selbst wahrnehmen oder Personen beschäftigen,
  • Personen, die Röntgenstrahlung in anderen Fällen als zur Anwendung in der Heilkunde anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, ohne unter der Aufsicht und Verantwortung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zu stehen.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 53

Voraussetzungen

  • Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz kann nur nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung erworben werden.
  • Bei einigen Fachkundegruppen wird ein naturwissenschaftlicher/technischer Ausbildungsabschluss vorausgesetzt.
  • Die Sachkunde wird durch Mindestzeiten an beruflicher Erfahrung erworben. Sie kann dann nur erworben werden, wenn entsprechende Tätigkeiten unter Anleitung von Personen ausgeübt werden, die über die dafür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
  • Anerkennungsfähige Zeiten für den Erwerb der Sachkunde können grundsätzlich erst nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss (Berufsausbildung, Studium, Techniker, Meister, etc.) erworben werden.
  • Der Erwerb der Sachkunde ist mit einer schriftlichen Bescheinigung nachzuweisen, aus der hervorgehen muss, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang der zu Beurteilende die praktische Erfahrung erworben hat.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular (siehe –> Formulare und weitere Angebote) mit den notwendigen Nachweisen per E-Mail (bevorzugt) oder postalisch bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die eingereichten Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) werden geprüft.
  • Die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde wird Ihnen postalisch zugesandt.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
  • Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung
  • Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen
  • Nachweise über praktische Erfahrung

Achtung! Die Kursteilnahme soll insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjenigen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wurde. Der Nachweis sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zur Person,
  • eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet und
  • den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten erbracht wurden.

Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden praktischen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben werden, die aufgrund ihrer technischen und personellen Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln.

Frist/Dauer

Die Beantragung der erforderliche Fachkunde muss rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Kosten

  • EUR 55,00 bis EUR 400,00 (je nach individuellem Aufwand)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 21.03.2025

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