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Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, Anlagenbetrieb anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeigepflichtige Inbetriebnahme von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen nach § 3 NiSV

Der Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlungen (NiS) aussenden und zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden, unterliegt der Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde.

Dazu gehören:

  • Ultraschallgeräte
  • Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen
  • Hochfrequenzgeräte
  • Niederfrequenzgeräte
  • Gleichstromgeräte
  • Magnetfeldgeräte einschließlich Magnetresonanztomographiegeräte

Hinweis: Der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutzverordnung fällt nicht hierunter.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 53 Strahlenschutz | Arbeitsmedizin

Voraussetzungen

  • Personen, die das Gerät verwenden, benötigen die entsprechenden Qualifikationen / Fachkunde.
  • Spezifische Anwendungen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen mit bestimmten Weiterbildungen durchgeführt werden.

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie das Anzeigeformular unter Angabe des Betreibers bzw. der Betreiberin, der Betriebsstätte sowie der Daten zur Identifikation der Anlage aus, sofern das Gerät unter den Anwendungsbereich der NiSV fällt.
  • Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen.
  • Senden Sie das Formular und die Fachkundenachweise postalisch oder per E-Mail an die zuständige Stelle.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Anzeigeformular für jedes vorhandene Gerät
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde / Qualifikation für alle Personen, die die Geräte anwenden

Frist/Dauer

Anmeldung: spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Geräte

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 19.09.2024

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