Grundsteuer-Messbetrag festsetzen für die Grundsteuer ab 01.01.2025
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Grundsteuermessbetrag und dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde, in welcher der Grundbesitz liegt. Den Grundsteuermessbetrag setzt das Finanzamt auf Basis des Grundsteuerwerts des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft fest.
Neubewertung zum 01.01.2022
Im Zusammenhang mit der Neubewertung auf den 01.01.2022, der sogenannten Hauptfeststellung, berechnet das Finanzamt auch den Grundsteuermessbetrag, der für die Grundsteuerberechnung ab 2025 gilt. (Details siehe –> Amt24-Leistung "Grundsteuer-Feststellungserklärung abgeben – Hauptfeststellung auf den 01.01.2022")
Dazu multipliziert es den Grundsteuerwert mit der Messzahl für:
- Wohngrundstücke und unbebaute Grundstücke von 0,36 Prozent
- Nichtwohngrundstücke von 0,72 Prozent
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von 0,55 Prozent
Die genannten Grundsteuermesszahlen werden unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt, etwa bei:
- Gebäuden, die nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz unter Denkmalschutz stehen, um 10 Prozent
- nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördertem Wohnraum, wenn und solange die Förderbedingungen eingehalten werden, um 25 Prozent
Mehrere Steuerermäßigungen werden nebeneinander gewährt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Fortschreibungen bei Änderungen
Ergeben sich für ein Grundstück Änderungen an den für die Bemessung der Grundsteuer erheblichen Umständen, kann es zu einer sogenannten Fortschreibung kommen. Das Finanzamt erlässt dann neue Bescheide für das Grundstück. Die Fortschreibung wird auf den 01.01. des Kalenderjahres durchgeführt, das auf die Änderung folgt.
Man unterscheidet folgende Fortschreibungen, die auch gleichzeitig durchgeführt werden können:
Artfortschreibung
Eine Artfortschreibung erfolgt, wenn die Grundstücksart von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht.
Beispiel: Die Grundstücksart ändert sich, wenn ein unbebautes Grundstück bebaut wird oder wenn ein bisher für Büro- oder Praxiszwecke vermietetes Gebäude zu Wohnzwecken vermietet wird.
Wertfortschreibung
Eine Wertfortschreibung erfolgt, wenn der Grundstückswert von dem zuvor festgestellten Wert um mehr als EUR 15.000 nach oben oder unten abweicht.
Beispiel: Der Grundsteuerwert eines Grundstücks kann sich ändern, wenn ein größerer Anbau errichtet, ein Gebäude erheblich umgebaut oder eines von mehreren Gebäuden auf dem Grundstück abgerissen wird.
Zurechnungsfortschreibung
Wechselt ein Grundstück den Eigentümer*, muss das Finanzamt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung des Grundsteuerwertes vornehmen und den Grundsteuermessbetrag neu festsetzen.
Erst danach kann die Gemeinde die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und den bisherigen Grundsteuerpflichtigen entlasten.
Nachfeststellung des Grundsteuerwerts und Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrags
Wenn ein Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach dem Hauptfeststellungsstichtag 01.01.2022
- neu entsteht (z. B. durch Teilung eines größeren Grundstückes) oder
- erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll (z. B. weil eine Steuerbefreiung weggefallen ist),
führt das Finanzamt eine sogenannte Nachfeststellung durch. Im Zusammenhang mit der Nachfeststellung wird auch der Grundsteuermessbetrag festgesetzt.
Aufhebung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags
Wenn ein Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
- wegfällt (z. B. weil es mit einem anderen Grundstück zusammengelegt wird und danach eine Einheit bildet) oder
- infolge eines Befreiungsgrundes nicht mehr zur Grundsteuer herangezogen wird,
hebt das Finanzamt die Bescheide zum Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag auf.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Finanzamt
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer von Grundbesitz sind.
Verfahrensablauf
Erklärungspflicht
Der Grundsteuerwert wird im Rahmen einer Hauptfeststellung erstmals auf den 01.01.2022 oder im Rahmen einer Nachfeststellung vom Finanzamt festgestellt. Dafür müssen alle, die am jeweiligen Stichtag oder Eigentümer eines Grundstücks waren, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen. In Erbbaurechtsfällen ist nur der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet.
Im Zusammenhang mit der Haupt- oder Nachfeststellung wird auch der Grundsteuermessbetrag neu festgesetzt.
Anzeigepflicht
Gewichtige Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück, Gebäude oder der Nutzung, können eine Anzeigepflicht beim Finanzamt auslösen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil angebaut oder abgerissen oder ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nun geschäftlich genutzt wird.
Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse, die zu einer Änderung oder Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Außerdem ist der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuermesszahlermäßigung (z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen) anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
- Anzeigefrist bei Änderungen allgemein: bis zum 31.01. des auf die Änderung folgenden Jahres
- Anzeigefrist bei Änderungen an steuerbefreiten Grundstücken: innerhalb von drei Monaten nach der Änderung
Hinweis: Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Anzeigepflichtig sind der Eigentümer beziehungsweise bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, der Erbbauberechtigte.
Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken gilt eine kürzere Frist: Bei diesen Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse, die zu einer Änderung oder Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 2 Grundsteuergesetz (GrStG) – Steuergegenstand
- §§ 3 bis 8 GrStG – Steuerbefreiungen
- § 9 GrStG – Stichtag für die Festsetzung, Entstehung der Steuer
- §§ 13 bis 18; sowie § 36 GrStG und Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz – Berechnung und Veranlagung des Messbetrags
- § 19 GrStG - Anzeigepflicht
- § 228 Bewertungsgesetz (BewG) – Anzeigepflicht
- § 219 BewG – Feststellung von Grundsteuerwerten
- § 232 BewG – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 243 BewG – Grundvermögen
- § 221 BewG - Hauptfeststellung
- § 222 BewG – Fortschreibungen
- Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz (SächsGrStMG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 11.01.2024
Zuständige Dienststelle
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