Gesundheitsberatung für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Pflicht zur Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Die gesundheitliche Beratung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern dient dem Schutz der in der Prostitution tätigen Personen. Ohne Nachweis der Beratung ist die vorgeschriebene Anmeldung nicht möglich. Inhalte der gesundheitlichen Beratung sind:
- Krankheitsverhütung
- Schwangerschaftsverhütung und Schwangerschaft
- Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs
Die Pflichtberatung ist im Prostituiertenschutzgesetz (ProstG) festgeschrieben, sie ist unabhängig von den anonymen Beratungs- und Untersuchungsmöglichkeiten nach § 19 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Die Sexarbeiterin oder der Sexarbeiter muss bei Anmeldung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verfahrensablauf
Vereinbaren Sie einen Termin mit der Beratungsstelle. Nutzen Sie, soweit für Ihren Ort verfügbar, die Online-Anmeldung über Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Nach der individuellen gesundheitlichen Beratung durch das Gesundheitsamt erhalten Sie eine Bescheinigung, mit der Sie sich beim Ordnungsamt anmelden können. Diese Bescheinigung enthält:
- der Vor- und Nachname der beratenen Person
- das Geburtsdatum der beratenen Person
- die ausstellende Stelle
- das Datum der gesundheitlichen Beratung
Erforderliche Unterlagen
gültiges Personaldokument
Frist/Dauer
- Geltungsdauer der Erstbescheinigung: 3 Monate
Achtung! Innerhalb dieser Zeit müssen Sie die Tätigkeit beim Ordnungsamt anmelden. - regelmäßige Folgeberatung
- für Personen über 21 Jahre: jährlich
- für Personen unter 21 Jahren: halbjährlich
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 3 Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG – Prostituiertenschutzgesetz) – Anmeldepflicht für Prostituierte
- § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)– Gesundheitliche Beratung
- §§ 2 und 3 Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz (SächsProstSchGAG) – Gesundheitliche Beratung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit Unterstützung durch die kommunale Gemeinschaft im Freistaat Sachsen. 15.08.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.