Unfall oder Schadensfall an überwachungsbedürftigen Anlagen und besonderen Arbeitsmitteln anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige über ein Ereignis gemäß § 19 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde, und jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagten, müssen Sie unverzüglich der Arbeitsschutzbehörde anzeigen. Das betrifft Unfälle und Schadensfälle an überwachungsbedürftigen Anlagen, Kranen und Flüssiggasanlagen sowie an maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen
Voraussetzungen
Eintritt eines Unfalls oder Schadensfalls an
- überwachungsbedürftigen Anlagen, Kranen, Flüssiggasanlagen oder
- maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik
Verfahrensablauf
- Bitte benutzen Sie das verlinkte Formular (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und übermitteln Sie es online an die Landesdirektion Sachsen.
Ist die Online-Übermittlung nicht möglich, reichen Sie den ausgefüllten Vordruck (gegebenenfalls mit Anlagen) alternativ per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg ein.
Erforderliche Unterlagen
Schilderungen zum Unfallhergang beziehungsweise Versagen der Bauteile oder sicherheitstechnischen Einrichtungen
Frist/Dauer
unverzüglich
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 19 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 21.05.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.