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Unfall oder Schadensfall an überwachungsbedürftigen Anlagen und besonderen Arbeitsmitteln anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeige über ein Ereignis gemäß § 19 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde, und jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagten, müssen Sie unverzüglich der Arbeitsschutzbehörde anzeigen. Das betrifft Unfälle und Schadensfälle an überwachungsbedürftigen Anlagen, Kranen und Flüssiggasanlagen sowie an maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen

Voraussetzungen

Eintritt eines Unfalls oder Schadensfalls an

  • überwachungsbedürftigen Anlagen, Kranen, Flüssiggasanlagen oder
  • maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik

Verfahrensablauf

  • Bitte benutzen Sie das verlinkte Formular (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und übermitteln Sie es online an die Landesdirektion Sachsen.

Ist die Online-Übermittlung nicht möglich, reichen Sie den ausgefüllten Vordruck (gegebenenfalls mit Anlagen) alternativ per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg ein.

Erforderliche Unterlagen

Schilderungen zum Unfallhergang beziehungsweise Versagen der Bauteile oder sicherheitstechnischen Einrichtungen

Frist/Dauer

unverzüglich

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 21.05.2024

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