Hausnummer beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Hausnummern werden aufgrund von Bauanträgen, Mitteilungen über Baumaßnahmen oder auf Antrag der Eigentümer durch die zuständige Stelle vergeben. Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung im Stadt- oder Gemeindegebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten. Besondere Bedeutung hat die Vergabe der Hausnummern für das Einwohnermeldewesen, die Post, die Polizei und die Erreichbarkeit der Bewohner durch Rettungsdienste.
Um Neubauten in eine bestehende Hausnummernfolge integrieren zu können, kann es erforderlich werden, bestehende Hausnummern zu ändern.
Hinweis: Bei Neubauten im Freistellungsverfahren und im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens ergeht ein gesonderter Hausnummernbescheid, Sie müssen die Hausnummer in diesem Fall nicht einzeln beantragen.
Vollzug
Die Kontrolle, ob eine Hausnummer durch den Eigentümer des Grundstücks/Hauses angebracht wurde, obliegt der zuständigen Stelle als allgemeine Ordnungsbehörde. Die örtliche Hausnummernbeschilderung wird ebenfalls bei Beanstandungen überprüft. Der oder die Grundstückseigentümer/-in wird danach aufgefordert, für eine sichtbare Hausnummer zu sorgen.
Nummerierungssysteme
Zur Anordnung von Hausnummern werden zwei gleichwertige Systeme praktiziert:
- Das so genannte Pariser System, mit einer Art Reißverschluss-System (die Nummerierung beginnt an dem der Innenstadt zugewandten Ende der Straße auf der linken Seite mit 1 und auf der rechten Seite mit 2 und läuft dann getrennt nach gerade und ungerade bis zum anderen Ende der Straße, wobei es durch die unterschiedliche Größe der einzelnen Grundstücke oft vorkommt, dass jeweils numerisch nebeneinander liegende Nummern in der Realität nicht gegenüber liegen).
- Das so genannte Berliner System, mit umlaufender Hausnummerierung (die Nummernfolge beginnt auf der einen Straßenseite mit 1, läuft ohne Unterbrechung bis zum Ende der Straße fort und dann auf der anderen Straßenseite zurück).
Zuständige Stelle
Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
nachträgliche Hausnummern-Vergabe (außerhalb des Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens)
Verfahrensablauf
Reichen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich, persönlich oder digital einen Antrag auf Vergabe einer Hausnummer ein. Soweit für Ihren Ort verfügbar, beantragen Sie die Anordnung über Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Erforderliche Unterlagen
- Lageplan
- gegebenenfalls: Baugenehmigung (Kopie)
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verwaltungsgebühren: durch kommunale Satzung festgelegt
Rechtsgrundlage
- § 126 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) – Pflichten des Eigentümers
- § 5 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Name und Bezeichnung
- § 9 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) – Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
- kommunale Polizeiverordnung
- kommunale Verwaltungskostensatzung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit fachlicher Unterstützung durch die kommunale Gemeinschaft im Freistaat Sachsen. 07.03.2022
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.