Skip to content

Finanzanlagenvermittler, Gewerbeerlaubnis beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie sich gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler* selbstständig machen möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.

Als Finanzanlagenvermittler vermitteln Sie selbstständig Finanzprodukte an Kunden, wobei Sie eine Provision vom Anbieter des Finanzproduktes erhalten. Als Finanzanlagenvermittler sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
  • Vermögensanlagen

Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.

Hinweise:

  • Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
  • Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personen(handels)gesellschaften muss jeder geschäftsführende Gesellschafter einen Antrag stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen
  • Sofern Sie Ihr Honorar vom Kunden erhalten, beantragen Sie bitte eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlageberater. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Gewerbebehörde beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Für die Zulassung benötigen Sie

  • die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit, das heißt Sie wurden in den letzten fünf Jahren nicht wegen Betrug oder anderer Verbrechen verurteilt,
  • geordnete Vermögensverhältnisse, das heißt Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer eine Mindestdeckungssumme von EUR 1.130.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.700.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt sowie
  • Sachkunde durch eine bestandene IHK-Prüfung oder durch gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler beantragen Sie schriftlich bei der Gewerbebehörde (–> zuständige Stelle). Die erforderlichen Formulare beziehen Sie hier über Amt24 oder direkt über die zuständige Stelle.

  • Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfüllt sind.
  • Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis schriftlich per Post.

Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, müssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie tätig werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit
    • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sogenannte Negativbescheinigung)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Nachweis einer bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Bescheinigung im Musterwortlaut)
  • Sachkundenachweis (IHK-Sachkundeprüfungsnachweis beziehungsweise Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikation, siehe hierzu auch weiterführende Hinweise)

bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften:

  • Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
  • gegebenenfalls Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs

Frist/Dauer

vor Aufnahme der Tätigkeit

Kosten

Verfahrensgebühr (gemäß Gebührenordnung der zuständigen Behörde)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag. 12.06.2024

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):