Immobiliardarlehensvermittler, Gewerbeerlaubnis beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Immobiliardarlehensvermittler* gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt sind.
Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie auch, wenn Sie
- entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln wollen oder
- Dritte über Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen beraten wollen.
Für die Beantragung einer Erlaubnis als Honorar-Immobiliardarlehensberater können Sie nach Auswahl Ihres Landkreises ebenfalls den Online-Dienst benutzen.
Hinweis: Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Sie:
- zuverlässig sind,
- in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
- eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können,
- eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Immobiliardarlehensberater beantragen Sie schriftlich oder elektronisch über Amt24 bei der zuständigen Gewerbebehörde (siehe –> zuständige Stelle). Den Onlinedienst können Sie ebenfalls für die Beantragung einer Erlaubnis als Honorar-Immobiliardarlehensberater benutzen.
Onlineantrag
- Wenn der Landkreis einen Onlinedienst anbietet, können Sie diesen nutzen. Folgen Sie dem blau unterlegten Link "Onlinedienst". Für die Online-Beantragung benötigen Sie bzw. Ihre Organisation ein Amt24-Servicekonto. Unter "kostenlos registrieren" können Sie in Anmeldedialog ein Servicekonto einrichten.
- Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos.
Schriftlicher Antrag
Sie können die Erlaubnis zur Tätigkeit als Immobiliardarlehensberater oder Honorar-Immobiliardarlehensberater alternativ auch schriftlich beantragen. Die erforderlichen Formulare beziehen Sie hier über Amt24 oder direkt über die zuständige Stelle. Reichen Sie mit Ihrem Antrag Kopien aller erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.
- Nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen.
Hinweis: Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
Achtung! Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, müssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie tätig werden.
Erforderliche Unterlagen
Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- eine Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse
- einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde
bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften:
- einen Handelsregisterauszug
Frist/Dauer
vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Behörde entnehmen.
Rechtsgrundlage
- § 34i Gewerbeordnung (GewO) – Immobiliardarlehensvermittler
- „§ 11a Absatz 1 GewO - Vermittlerregister
- §§ 1 bis 5 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) – Sachkundenachweis
- § 491 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verbraucherdarlehensvertrag
- § 503 BGB – Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag 12.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.