Produktsicherheit von Spielzeug, Verbraucher-Anliegen einbringen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bei Fragen oder Hinweisen zu Warnhinweisen, ungewöhnlichen Gerüchen oder Verletzungsgefahren, wenden Sie sich bitte an die unten genannte Auskunftsstelle.
Grundsätzlich ist Spielzeug so zu gestalten, dass davon für Kinder keine Gefahr ausgeht (Strangulierungs-, Erstickungs-, Unfallgefahr, schwer entflammbare Materialien). Auch die Gefahr des Verschluckens oder Einatmens von Kleinteilen ist zu beachten. Ein Warnhinweis für Kinder unter 36 Monaten gehört bei solchen Artikeln dazu.
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller das Einhalten der Sicherheitsvorschriften. Spielzeug muss immer eine CE-Kennzeichnung tragen.
Im Rahmen der Marktüberwachung werden die Anforderungen an Spielzeug hinsichtlich der technisch-konstruktiven sowie chemischen Sicherheit überwacht. Dabei sind insbesondere die mechanischen, elektrischen und brandschutztechnischen Eigenschaften von Bedeutung. Auch die Verwendung gefährlicher chemischer Substanzen ist geregelt und wird kontrolliert.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen | Referat 56
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich mit Ihren Fragen per E-Mail oder auch schriftlich an die zuständige Stelle. Teilen Sie bitte konkrete Angaben zum Produkt und Kauf- oder Angebotsort mit.
Erforderliche Unterlagen
gegebenenfalls Produktdatenblatt, Verpackung, Beipackzettel
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 16.06.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.