Gütebezeichnung "Markenkäse" beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Herstellerbetriebe können die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" beantragen.
Wenn Sie Ihr Produkt unter der Bezeichnung "Markenkäse" führen möchten, müssen Sie dafür die Erlaubnis der zuständigen Stelle einholen. Diese prüft anhand Ihrer Nachweise, ob die Vorgaben zu personellen, baulichen und technischen Anforderungen erfüllt sind.
Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 96 - Kontrolldienst Markt, EU-Schulmilchprogramm
Voraussetzungen
Die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" wird erteilt, wenn der Käse in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Käseprüfungen gemäß Anlage 4 der Käseverordnung (KäseV) den Anforderungen an Markenkäse gemäß § 11 Abs. 9 KäseV entsprochen hat.
Die technische Leitung sowie die bauliche und technische Einrichtung des Betriebes müssen Gewähr dafür bieten, dass der hergestellte Käse der Güteklasse "Markenkäse" entsprechen wird.
Verfahrensablauf
- Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" beantragen Sie mit einem formlosen Schreiben.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid aus, der Ihnen mit der Rechnung per Post zugestellt wird.
Monatliche Prüfung
Markenkäse sind monatlich gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 KäseV zu prüfen. Die Betriebe haben dazu auf Anforderung und nähere Bestimmung des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie auf eigene Kosten Proben einzusenden, abzugeben oder bereitzustellen und die Entnahme zu dulden.
Erforderliche Unterlagen
- Käseproben zur Prüfung gemäß den Vorgaben des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten)
- Nachweis der Qualifikation der technischen Leitung
- Nachweise der Erfüllung der baulichen und technischen Voraussetzungen des Betriebes
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Erteilung: EUR 370,00
- Wiederverleihung nach vorherigem Entzug: EUR 220,00
Rechtsgrundlage
- § 11 Käseverordnung (KäseV) – Güteklasse, Markenkäse, Güteprüfungen für inländischen Markenkäse
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in aktuell gültigen Fassung, lfd. Nr. 64 Tarifstelle 1.1 und 1.2 – Lebensmittel tierischer Herkunft
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 19.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.