Einsatz im Katastrophenschutz, Entschädigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Entschädigung für Lohnfortzahlung oder Verdienstausfall wegen Einsatzes beim Katastrophenschutz nach § 62 Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Engagiert sich eine oder einer Ihrer Beschäftigten beim Katastrophenschutz, können Sie als private Arbeitgeberin oder privater Arbeitgeber im Falle eines Einsatzes die Erstattung der Lohnkosten beantragen. Während des Einsatzes sind die freiwilligen Helfer von der Arbeit freigestellt und erhalten ihr Gehalt wie gewohnt weiter. Dies gilt für angeordnete Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige Ausbildungsveranstaltungen.
Wenn Sie selbstständig tätig sind, erhalten Sie auf Antrag ebenfalls Entschädigung für den Verdienstausfall, der Ihnen durch den Einsatz, die Übung oder die Aus- und Fortbildung entstanden ist.
Wenn der Einsatz durch eine Behörde angeordnet worden ist, übernimmt diese den Lohnersatz.
Zuständige Stelle
das für den Einsatzort zuständige Landratsamt
Voraussetzungen
Unternehmen
Die bei Ihnen beschäftigte Person ist
- Mitglied des Katastrophenschutzes und
- und erhält von Ihnen für den Einsatz während der Arbeitszeit Lohn- oder Gehalt.
Selbstständige
Sie sind
- Mitglied des Katastrophenschutzes und
- nahmen während Ihrer regulären Geschäftstätigkeit an einem Einsatz teil.
Verfahrensablauf
Die Entschädigung für den Verdienstausfall können Sie je nach Regelung des Landratsamtes mit einem formlosen Schreiben schriftlich oder online stellen. Nutzen Sie den Onlineantrag oder Formulare, soweit sie in Amt24 verfügbar sind (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Das Landratsamt prüft Ihren Anspruch, kontaktiert Sie falls erforderlich und überweist Ihnen die Auslagen auf das angegebene Konto.
Erforderliche Unterlagen
Unternehmen
keine
Selbstständige
- Einkommensteuernachweise
- Vereinbarung mit einer Ersatzkraft
Frist/Dauer
Antragstellung spätestens sechs Monate nach dem Einsatz
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 3 Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- § 62 Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- §12 Sächsische Katastrophenschutzverordung (SächsKatSVO)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit Unterstützung durch die kommunale Gemeinschaft im Freistaat Sachsen. 31.08.2022
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.