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Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung, Anerkennung einer gleichwertigen Qualifikation

Allgemeine Informationen

Haben Sie im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung vergleichbare Qualifikation erlangt, zum Beispiel mit einer Berufsausbildung oder Weiterbildung? Dann können Sie diese vergleichbare Qualifikation bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen.

Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben. Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 52 - Gefahr-, Biostoffe und Gefahrgut

Voraussetzungen

  • qualifizierte Aus- und Weiterbildung, die der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar ist
  • Nachweise von ausländischen Qualifikationen in deutscher Sprache

Verfahrensablauf

  • Ihren Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkunde können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch übermitteln.
  • Bitte fügen Sie dem Antrag die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und nimmt bei weiterem Informations- /Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt Ihnen die zuständige Stelle die Anerkennung oder lehnt sie ab.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der vorhandenen Qualifikation in deutscher Sprache

  • Inhalte der Qualifikation
  • Zeugnis oder Nachweis

Frist/Dauer

keine

Kosten

Verfahrensgebühr: von EUR 135,00 bis EUR 650,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 01.09.2025

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