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Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung, Anerkennung einer gleichwertigen Qualifikation

Allgemeine Informationen

Wenn Sie über eine anderweitige Aus- oder Weiterbildung im Bereich Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) besitzen, können Sie diese auf Antrag bei der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang für die jeweiligen Biozid-Produkte anerkennen lassen.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen

Voraussetzungen

  • Der Inhalt und Umfang der Aus- und Weiterbildung erfüllt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere § 8 Absatz 8 zu:
    • Partikelförmigen Gefahrstoffen
    • Biozid-Produkten und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
    • Ammoniumnitrat
    • sowie die Berücksichtigung der §§ 6 bis 18 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Der Sachkundelehrgang hat die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu können.
    In Abhängigkeit von Biozid-Produkt und Verwendungsart gehören hierzu:
    • die erforderlichen allgemeinen Grundkenntnisse der Toxikologie und Ökotoxikologie sowie
    • Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4,
    • Kenntnisse über die Wirkungen der jeweiligen Biozid-Produkte auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
    • Kenntnisse über die Ermittlung und Einschätzung der Zielbereiche und Zieltierarten für den Einsatz von Biozid-Produkten,
    • Kenntnisse und Fertigkeiten für einen nachhaltigen, risikominimierenden Einsatz der jeweiligen Biozid-Produkte,
    • Kenntnisse über die Möglichkeiten, einem Befall vorzubeugen, und alternativer Verfahren zur Schädlingsbekämpfung und die entsprechenden Fertigkeiten,
    • Kenntnisse und Fertigkeiten zur Dosierung und Ausbringung,
    • Kenntnisse zur Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle und
    • Kenntnisse zur fachgerechten Entsorgung.
       

Verfahrensablauf

  • Ihren Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkunde für die jeweiligen Biozid-Produkte können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch übermitteln.
  • Bitte fügen Sie dem Antrag die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und nimmt bei weiterem Informations- /Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt Ihnen die zuständige Stelle die Anerkennung oder lehnt sie ab.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis praktischer und theoretischer Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweiligen Biozidprodukte:

  • zu Rechtsvorschriften
  • über Wirkungen der jeweiligen Biozid-Produkte auf Mensch und Umwelt
  • für einen nachhaltigen, risikominimierenden Einsatz
  • zur Vorbeugung und alternativer Verfahren zur Schädlingsbekämpfung
  • über die Dosierung und Ausbringung
  • über die Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle
  • über die Entsorgung

Frist/Dauer

keine

Kosten

Verfahrensgebühr: EUR 135,00 bis EUR 650,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 19.07.2024

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