Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung, Anerkennung einer gleichwertigen Qualifikation
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie über eine anderweitige Aus- oder Weiterbildung im Bereich Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) besitzen, können Sie diese auf Antrag bei der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang für die jeweiligen Biozid-Produkte anerkennen lassen.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen
Voraussetzungen
- Der Inhalt und Umfang der Aus- und Weiterbildung erfüllt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere § 8 Absatz 8 zu:
- Partikelförmigen Gefahrstoffen
-
Biozid-Produkten und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
- Ammoniumnitrat
- sowie die Berücksichtigung der §§ 6 bis 18 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Der Sachkundelehrgang hat die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu können.
In Abhängigkeit von Biozid-Produkt und Verwendungsart gehören hierzu:- die erforderlichen allgemeinen Grundkenntnisse der Toxikologie und Ökotoxikologie sowie
- Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4,
-
Kenntnisse über die Wirkungen der jeweiligen Biozid-Produkte auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
- Kenntnisse über die Ermittlung und Einschätzung der Zielbereiche und Zieltierarten für den Einsatz von Biozid-Produkten,
- Kenntnisse und Fertigkeiten für einen nachhaltigen, risikominimierenden Einsatz der jeweiligen Biozid-Produkte,
- Kenntnisse über die Möglichkeiten, einem Befall vorzubeugen, und alternativer Verfahren zur Schädlingsbekämpfung und die entsprechenden Fertigkeiten,
- Kenntnisse und Fertigkeiten zur Dosierung und Ausbringung,
- Kenntnisse zur Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle und
- Kenntnisse zur fachgerechten Entsorgung.
Verfahrensablauf
- Ihren Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkunde für die jeweiligen Biozid-Produkte können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch übermitteln.
- Bitte fügen Sie dem Antrag die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und nimmt bei weiterem Informations- /Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt Ihnen die zuständige Stelle die Anerkennung oder lehnt sie ab.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis praktischer und theoretischer Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweiligen Biozidprodukte:
- zu Rechtsvorschriften
- über Wirkungen der jeweiligen Biozid-Produkte auf Mensch und Umwelt
- für einen nachhaltigen, risikominimierenden Einsatz
- zur Vorbeugung und alternativer Verfahren zur Schädlingsbekämpfung
- über die Dosierung und Ausbringung
- über die Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle
- über die Entsorgung
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verfahrensgebühr: EUR 135,00 bis EUR 650,00
Rechtsgrundlage
- §§ 6 bis 18 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- § 8 Absatz 8 (GefStoffV) in Verbindung mit
- Anhang I Nr. 4.4 Absatz 1 Satz 3 GefStoffV - Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 19.07.2024
Zuständige Dienststelle
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