Erteilung von Befähigungsschein Begasung
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einen Befähigungsschein benötigen, um Begasungen vorzunehmen, können Sie diesen bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, wird die zuständige Behörde diesen prüfen und sich im Anschluss bei Ihnen melden. Bei erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags wird Ihnen der Befähigungsschein postalisch zugesendet.
Der Befähigungsschein wird auf höchstens sechs Jahre befristet. Die Geltungsdauer kann um jeweils sechs Jahre verlängert werden.
Voraussetzung für die Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheins, ist ein anerkannter Fortbildungslehrgang vor Ablauf der Geltungsdauer.
Zuständige Stelle
Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut [Landesdirektion Sachsen]
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- Erforderliche Zuverlässigkeit
- Sprachkenntnisse für die sichere Ausübung der Tätigkeit
Verfahrensablauf
- Einen Befähigungsschein müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und gibt Ihnen eine Rückmeldung.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation
- Zeugnis eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (nicht älter, als ein Jahr)
- Nachweis über eine mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde (durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgangs; Sachkundenachweis für die Begasung)
- Behördliches Führungszeugnis nach Belegart O
- Bescheinigung über eine erfolgte Unterweisung über die sichere und sachgemäße Bedienung von Begasungsgeräten oder -anlagen sowie über die Teilnahme an Begasung/Begasungen.
- Bei Begasungen entsprechend der TRGS 512 oder TRGS 522 ist noch der Nachweis einer Ersthelferausbildung erforderlich.
Frist/Dauer
Die Erlaubnis ist vor der erstmaligen Durchführung von Begasungen zu beantragen.
Kosten
zwischen EUR 70,00 und EUR 380,00
Rechtsgrundlage
- §15d Absatz 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit
- Anhang I Nr. 4.5 Absatz 1 der GefStoffV
Freigabevermerk
Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.10.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.