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Begasung anzeigen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigen.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Arbeitsschutz, Ref. 52

Voraussetzungen

  • Inhaber einer Erlaubnis nach §15d Abs. 1 i. V. m. Nr. 4.1 Anhang I GefStoffV
  • Befähigungsscheininhaber nach §15d Abs. 4 i. V. m. Nr. 4.5 Anhang I GefStoffV

Verfahrensablauf

  • Eine Begasungstätigkeit können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch übermitteln.
  • Bitte fügen Sie der Anzeige die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und nimmt bei weiterem Informations- beziehungsweise Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige-Formular (TRGS 512: Formular Seite 43) mit den Daten nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 AnhangI GefStoffV
  • Kopie der Befähigungsscheine
  • Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts

Frist/Dauer

  • eine Woche vor geplanter Begasungstätigkeit
  • Bei Begasungstätigkeiten auf Schiffen und in Containern in Häfen: 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit

Hinweis: Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen auf eine Einhaltung dieser Frist verzichten oder einer Sammelanzeige zustimmen, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 08.11.2024

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