Anzeige eines Unfalls oder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen ist.
Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 52 – Gefahr-, Biostoffe und Gefahrgut
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
- Einen Unfall oder eine Betriebsstörung zeigen Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch an.
Hinweis: Haben Sie die Anzeige einer anderen Behörde mitgeteilt, können Sie diese Anzeige hochladen oder als Anhang einer E-Mail senden. - Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und nimmt bei weiterem Informations- /Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
- Wenn kein weiterer Informations- /Klärungsbedarf besteht, erfolgt keine Rückmeldung an Sie.
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
Frist/Dauer
unverzüglich
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.