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Anzeige eines Unfalls oder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Allgemeine Informationen

Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen ist.

Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 52 – Gefahr-, Biostoffe und Gefahrgut

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

  • Einen Unfall oder eine Betriebsstörung zeigen Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch an.
    Hinweis: Haben Sie die Anzeige einer anderen Behörde mitgeteilt, können Sie diese Anzeige hochladen oder als Anhang einer E-Mail senden.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und nimmt bei weiterem Informations- /Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
  • Wenn kein weiterer Informations- /Klärungsbedarf besteht, erfolgt keine Rückmeldung an Sie.

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich

Frist/Dauer

unverzüglich

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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Ortsauswahl

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