Chemikalien-Verbotsverordnung, Erlaubnis / Anzeige zum Umgang mit Stoffen und Gemischen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Erlaubnis und Anzeige gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Wenn Sie bestimmte Stoffe und Gemische nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das betrifft die Herstellung, die Einführung, den Handel sowie die Bereitstellung für Dritte.
Geben Sie die Stoffe und Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten ab, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Zeigen Sie die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Behörde schriftlich an, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.
Um welche Stoffe und Gemische es sich handelt, entnehmen Sie der Anlage 2 zur Chemikalien-Verbotsverordnung (siehe Rechtsgrundlage).
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 52 – Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut
Voraussetzungen
- Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 Absatz 1 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
- erforderliche Zuverlässigkeit
- Mindestalter von 18 Jahren
(vergleiche § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV)
Nachweis der erforderlichen Sachkunde
- bestandene Prüfung der zuständigen Behörde / einer von dieser anerkannten Einrichtung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV
- anderweitige Qualifikationen nach § 11 Absatz 3 ChemVerbotsV
Hinweis: Im Freistaat Sachsen wird die Prüfung von der Landesdirektion Sachsen oder von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt.
Die Sachkunde ist regelmäßig durch entsprechende Fortbildungsveranstaltungen zu erneuern:
- alle 6 Jahre (eintägige Fortbildung)
- alternativ alle 3 Jahre (halbtägige Fortbildung) (siehe § 11 Absatz 1 Nr. 2 ChemVerbotsV).
Weitere Voraussetzungen
- Je Abgabestelle (Hauptbetrieb, Filiale) Benennung mindestens einer im Betrieb beschäftigten Person, die die oben genannte Anforderungen erfüllt
- bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten: gegebenenfalls Beauftragung von Personen nach § 8 Absatz 2 ChemVerbotsV
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Erlaubnis oder die Anzeige nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) reichen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle ein. Verwenden Sie den bereitstehenden Vordruck (siehe Onlineantrag und Formulare).
- Geben Sie die Produktpalette und die benannten verantwortlichen Personen an (siehe Voraussetzungen).
- Stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen vollständig und unterschrieben bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und bestätigt Ihnen schriftlich die Anzeige. Zur Erlaubnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Änderungen anzeigen
Änderungen zu den benannten Personen oder der endgültigen Aufgabe teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich in derselben Weise mit.
Erforderliche Unterlagen
- Angabe der Produktpalette und der benannten verantwortlichen Personen (siehe Voraussetzungen)
- Nachweis der Sachkunde; gegebenenfalls Fortbildungsnachweise
- Führungszeugnis (Belegart 0, nicht älter als 6 Monate)
- aktueller Abdruck der Gewerbemeldung oder Auszug aus dem Handelsregister
- Personalausweis (Kopie)
Frist/Dauer
Beantragung beziehungsweise Anzeige: vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
- für die Erlaubnis: EUR 70,00 bis 1.000
- für die Anzeige: keine
Rechtsgrundlage
- § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) – Anforderungen und Ausnahmen
- § 6 ChemVerbotsV – Erlaubnispflicht
- § 7 ChemVerbotsV – Anzeigepflicht
- § 11 ChemVerbotsV – Sachkunde
- Absatz 1 – Nachweis durch Prüfung und Fortbildungsveranstaltungen
- Absatz 2 – Prüfung der Sachkunde
- Absatz 3 – anderweitige Qualifikation
- Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) ChemVerbotsV – Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
- Spalte 1 – Stoffe und Gemische
- Spalte 2 – Anforderungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 07.11.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.