Stadtgrün oder Lärmminderung, Förderung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Förderung von Maßnahmen zur biodiversitätsfördernden Begrünung von Städten und Gemeinden und zur Lärmminderung im Freistaat Sachsen, Nr. 02401
Der Freistaat Sachsen fördert Grünanlagen, die durch eingetragene Vereine oder Religionsgemeinschaften angelegt werden und die Artenvielfalt unterstützen.
Städte und Gemeinden können auch Förderungen von Lärmminderungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie beantragen.
Was wird gefördert?
im Bereich Stadtgrün:
- Die Aufwertung und Anlage von Grünanlagen
- Dach- und Fassadenbegrünung
im Bereich Lärmschutzmaßnahmen:
- Vorhaben für Betroffene an hochbelasteten Straßen und Straßenbahnstrecken
- aktiver Lärmschutz (z. B. Lärmschutzwände, besonderer Straßenbelag, Rasengleise)
- passiver Lärmschutz an Gebäuden
Nicht förderfähig sind Vorhaben, die entweder baurechtlich oder naturschutzrechtlich verpflichtend sind (zum Beispiel Ausgleichsflächen) oder die der Lärmschutzvorsorge nach der Verkehrslärmschutzverordnung (BImSchV) dienen.
Konditionen
Art der Förderung
Projektförderung (nichtrückzahlbarer Zuschuss)
Höhe
- Zuschuss für Stadtgrünmaßnahmen: 75 % der zuwendungsfähigenAusgaben, höchstens bis zu EUR 25.000 der Projektkosten
- Gesamtausgaben müssen mindestens 100.000 EUR sein+
- indirekte Ausgaben (wie Projektplanung, Koordinierung und Aufrtragsvergabe) werden in Höhe von 7 % der föerderfähigen Ausgaben anerkannt
- Zuschuss für Lärmminderungsmaßnahmen:
- 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben bei passivem Lärmschutz bei aktivem grünen Lärmschutz, oder
- 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben bei passivem Lärmschutz bei aktivem nicht grünen Lärmschutz, oder
- 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben bei passivem Lärmschutz
(Details: siehe –> Programmseite der SAB)
Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Zuständige Stelle
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- Gemeinden des Freistaates Sachsen mit mindestens 2.000 Einwohnern (Lärmminderungsmaßnahmen)
- Gemeinnützige Vereine und anerkannte Religionsgemeinschaften (Stadtgrünmaßnahmen)
weitere Voraussetzungen
- Für den Programmteil Stadtgrün sind von ihrem Fachplaner die fürs Vorhaben relevante Checkliste zu befüllen und mit Stempel + Unterschrift zu bestätigen
- Förderfähig sind nur Maßnahmen unter Verwendung von Pflanz- und Saatgut mit Arten, die vom Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz und Umwelt zugelassen sind. Die entsprechenden Vorgaben entnehmen Sie der Artenliste
- Für den Programmteil Lärmschutz: Es muss ein aktueller Lärmaktionsplan nach EU-Umgebungslärmrichtlinie für das Gemeindegebiet vorliegen.
Details entnehmen Sie der Programmseite der SAB und der Förderrichtlinie (siehe –> Rechtsgrundlage)
Verfahrensablauf
Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der SAB. Den Antrag erstellen Sie mit Hilfe eines elektronischen Assistenten im SAB-Förderportal, für den Nutzerzugang müssen Sie sich zunächst registrieren.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und melden Sie sich mit Ihrer Nutzerkennung an.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, können Sie Ihren Antrag als PDF erzeugen.
- Drucken Sie den Antrag aus, unterzeichnen Sie ihn und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu. Weitere benötigte Vordrucke beziehen Sie hier über Amt24 oder über die SAB.
- Bis eine vollständige elektronische Abwicklung ermöglicht wird, reichen Sie bitte den Antrag und die weiteren Unterlagen in Papierform bei der SAB ein.
- Nach der Prüfung durch die SAB erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt ist.
Erforderliche Unterlagen
Informationen zu einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie der Internetseite der SAB.
Kosten
für die Antragstellung: keine
Rechtsgrundlage
- Förderrichtlinie Stadtgrün-Lärmschutz vom 15.06.2022
- Artikel 8 Absatz 5 der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 15.09.2022
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.