Erzeuger von Geflügel aus besonderen Haltungs- und Fütterungsformen, Zulassung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie in Sachsen Hausgeflügel aus besonderen Haltungs- und/oder Fütterungsformen etikettieren und vermarkten wollen, müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine Zulassung Ihres Betriebes beantragen.
Das betrifft die Haltung folgender Geflügelarten:
- Gänse
- Enten
- Puten / Truthühner
- Hühner
- Hähnchen
- Perlhühner
in folgenden Haltungsformen:
- "Gefüttert mit mindestens ... % ..." (zum Beispiel Hafermastgans, Maishähnchen)
- "Extensive Bodenhaltung"
- "Freilandhaltung"
- "Bäuerliche Freilandhaltung"
- "Bäuerliche Freilandhaltung — unbegrenzter Auslauf"
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 96 – Kontrolldienst Markt, EU-Schulprogramm
Voraussetzungen
- Registrierung nach der Viehverkehrsverordnung
- bei Antrag als Schlachtbetrieb: Zulassung nach dem Lebensmittelrecht
Verfahrensablauf
- Die Zulassung beantragen Sie mit dem Antragsformular "Antrag auf Zulassung als Erzeuger von Geflügel aus besonderen Haltungsformen". Das Formular kann bei der zuständigen Stelle angefordert werden.
- Die zuständige Stelle prüft die Angaben im Antrag und führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch.
- Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erlässt die zuständige Stelle einen entsprechenden Bescheid mit Gebührenmitteilung.
Hinweis: Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag "Antrag auf Zulassung als Erzeuger von Geflügel aus besonderen Haltungsformen" (bei der zuständigen Stelle anzufordern)
gegebenenfalls:
- Nachweis über die Futtermittelbestandteile
- Nachweis über die Auslaufflächen (Flurkarten)
- Nachweis über die Stallkapazität (Grundrisspläne)
Frist/Dauer
Antragstellung: vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
Verwaltungsgebühr: aufwandsabhängig
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (Artikel 11, 12)
- Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFLFleischV)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 18.12.2023
Zuständige Dienststelle
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