Eier-Direktlieferung, Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Eiererzeuger ungekennzeichnete Eier direkt an die Nahrungsmittelindustrie liefern wollen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Auf Antrag können Sie von der Kennzeichnungspflicht befreit werden.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 96
Voraussetzungen
- Ihr Betrieb ist ein angemeldeter Betrieb nach LegRegG.
- Der Legehennenbetrieb befindet sich in Sachsen.
Verfahrensablauf
- Die Ausnahmegenehmigung beantragen Sie schriftlich mit einem formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag.
- Das Ergebnis der Prüfung und die zu begleichende Rechnung werden Ihnen per Post zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
- Antragstellung: mindestens 4 Wochen vor dem Beginn der Lieferung.
- Geltungsdauer: 1 Jahr
Kosten
Verwaltungsgebühr (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 5 Verordnung über Vermarktungsnomen für Eier (EiMarktV)
- § 10 delegierte VO der EU Nr. 2023/2465
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 15.12.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.