Pflanzenschutz-Sachkundenachweis beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie benötigen einen entsprechenden Sachkundenachweis der zuständigen Stelle, wenn Sie
- Pflanzenschutzmittel anwenden,
- über den Pflanzenschutz beraten,
- Pflanzenschutzmittel abgeben,
- oder für Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen wollen.
Den Sachkundenachweis beantragen Sie mit Hilfe der bundesweiten Online-Datenbank.
Die erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Bescheinigungen, Kostenübernahmeerklärungen) können Sie im Antragsverfahren online hochladen. Die Bearbeitung Ihres Antrags erfolgt durch die zuständige Stelle des Bundeslandes, in dem der Antragsteller mit erstem Wohnsitz gemeldet ist.
Liegen alle Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bescheid mit der Anerkennung der Sachkunde. Nach Zahlungseingang erfolgt bundesweit einmal im Monat die Herstellung der Sachkundenachweis-Karten. Die Karte wird Ihnen vom Druckdienstleister per Post zugeschickt.
Den neuen Sachkundenachweis (SKN) im Kartenformat benötigen Sie seit dem 26.11.2015.
Zusätzlich zum Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises müssen Sie in einem wiederkehrenden dreijährigen Zeitraum an einer vierstündigen Fortbildung teilnehmen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 36
Voraussetzungen
Die Sachkunde weisen Sie
- mit einem Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss laut Anlage 2 der Pflanzenschutzsachkundeverordnung vom 27.06.2013 (z. B. Landwirt, Winzer, Gärtner, u. a.) oder
- mit einem Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung (z. B. im Rahmen eines Sachkundelehrgangs) oder
- mit einem Zeugnis über ein anerkanntes Studium und einer zusätzlichen Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
- mit einer gültigen Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden nach.
Sofern zwischen der Ausstellung des Zeugnisses und der Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Den Sachkundenachweis beantragen Sie online über die Antragsplattform "Pflanzenschutz-Sachkundenachweis – Online" (siehe –> Weiterführende Informationen). Die Beantragung ist mit oder ohne Registrierung möglich.
- Folgen Sie den Ausfüllhinweisen.
- Ihre Zeugniskopien, wie zum Beispiel einen Gehilfenbrief oder ein Sachkundeprüfungszeugnis können Sie im Antrag hochladen. Ist Ihnen das nicht möglich, senden Sie die Kopie per Post an die für Sie zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle nimmt die vollständigen Antragsunterlagen entgegen und überprüft die Angaben sowie die Echtheit der Zeugnisse und/oder Bescheinigungen.
- Wenn alle Voraussetzungen für die Sachkunde nachgewiesen wurden, erstellt Ihnen die zuständige Stelle den Bewilligungsbescheid und einen Gebührenbescheid.
Nach Eingang der Zahlung wird Ihnen nach dem darauffolgenden Drucktermin der Sachkundenachweis zugesendet.
Erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
- Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung oder
- Zeugnis über ein anerkanntes Studium inkl. zusätzlicher Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
- Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
- Falls erforderlich, beglaubigte Übersetzung der eingereichten Unterlagen
- formlose Kostenzusage des angegebenen Rechnungsempfängers
- ggf. Bescheinigung zu Sachkundefortbildungen
Frist/Dauer
keine
HINWEIS: Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.
Kosten
- für Ausstellung des Sachkundenachweises: EUR 37,00
- Entrichtung: per SEPA-Überweisung, keine Vorkasse
Rechtsgrundlage
- Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments un des Rates vom 21. Oktober 2009
- § 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
- Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 03.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.