Geldwäsche-Hinweis melden (Whistleblower-System)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
Geldwäsche finanziert organisierte Kriminalität und Terrorismus. Sie richtet erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an und gefährdet den fairen wirtschaftlichen Wettbewerb. Berufsgruppen, wie Notare*, Immobilienmakler, Kunstvermittler, Buchmacher sowie Lohnsteuerhilfevereine sind der Gefahr ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäsche und auch der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
- Geldwäscheprävention ist eine besondere Herausforderung. Bei der Kontrolle der genannten Berufsgruppen durch die zuständigen Stellen setzt das Gesetz auch auf die Weitergabe von Informationen durch hinweisgebende Personen ("Whistleblower").
Konkrete Hinweise sind wichtig und können helfen, Verstöße gegen Geldwäschepräventionsvorschriften zu beseitigen. Sie können mit Ihren Hinweisen dazu beitragen, dass Fehlverhalten Einzelner aufgedeckt und negative Folgen dieses Fehlverhaltens eingedämmt beziehungsweise korrigiert werden.
- Mit Ihrem Hinweis können Sie wirksam dazu beitragen, Geldwäsche oder Terrorismus-Finanzierung zu verhindern.
- Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Meldepflichtige Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz
Beachten Sie, dass ein Hinweis über das anonyme Hinweisgebersystem nicht die Mitteilung zu einem meldepflichtigen Verdachtsfall durch Verpflichtete an die Financial Intelligence Unit (FIU) ersetzt.
Zuständige Stelle
Hinweisgeberstelle je nach Schwerpunkt / Verpflichtetengruppe nach § 2 Geldwäschegesetz (GwG)
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Verfassen der Meldung
- Hilfreich ist, wenn Sie bei Ihrer Meldung die folgenden Fragen berücksichtigen:
- Was ist passiert?
- Wo ist es passiert?
- Wann ist es passiert?
- Wer hat den (vermeintlichen) Verstoß begangen?
- Wie lässt sich der (vermeintliche) Verstoß belegen?
Übermittlung der Meldung
Ihren Verdacht auf einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (GwG) können Sie schriftlich oder in der Regel online und jeweils auch vollständig anonym melden. Hierfür stehen Ihnen je nach Art des Schwerpunkts beziehungsweise der Verpflichtetengruppe, die für Ihre Meldung relevant ist, wie nachfolgend verschiedene Übermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung:
- Notare
- Lohnsteuerhilfevereine
- Glücksspielanbieter (Buchmacher, Wettbüros, Spielbanken)
- Güterhändler, Kunstvermittler oder Kunstlagerhalter
- Immobilienmakler, Versicherungsvermittler
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder
- Finanzunternehmen (nicht KWG, ZAG)
Ihnen steht als hinweisgebender Person über den potenziellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (GwG) ein standardisiertes Online-Hinweisgebersystem zur Verfügung, das Ihnen absolute Anonymität garantiert.
Die Gewährleistung Ihrer Anonymität durch dieses System ist durch unabhängige Stellen zertifiziert.
Eine technische Rückverfolgung zu Ihnen als hinweisgebende Person ist unmöglich, solange Sie selbst aktiv keine Daten eingeben, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen.
Sie können ihre Meldung vollständig über den Online-Dienst des Freistaates Sachsen (in Zusammenarbeit mit der Freien und Hansestadt Hamburg) abgeben: "Geldwäsche-Hinweis online (Sachsen)" (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Auch eine Meldung per Post, per E-Mail (etwa über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung) oder über eine anwaltliche Vertretung ist Ihnen möglich.
- Finanzunternehmen (KWG, ZAG)
- Versicherungsunternehmen
Ihnen steht als hinweisgebende Person über den potenziellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (GwG) ein standardisiertes Online-Hinweisgebersystem zur Verfügung: "Geldwäsche-Hinweis online (BaFin)" (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Auch eine Meldung per Post, per E-Mail (etwa über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung) oder über eine anwaltliche Vertretung ist Ihnen möglich.
- Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände
Ihre Hinweise nimmt die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Sachsen – auch anonymisiert – entgegen (Kontakt siehe –> Zuständige Stelle).
- Rechtsdienstleister
Ihre Hinweise nimmt die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts oder des Landessozialgerichts Sachsen – auch anonymisiert – entgegen (Kontakt siehe –> Zuständige Stelle).
- Patentanwälte
Ihre Hinweise nimmt die Geschäftsstelle der Patentanwaltskammer – auch anonymisiert – entgegen (Kontakt siehe –> Zuständige Stelle).
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte BuchprüferIhre Hinweise nimmt die Hinweisgebersteller der Wirtschaftsprüferkammer – auch anonymisiert – entgegen (Kontakt siehe –> Zuständige Stelle).
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
Ihre Hinweise nimmt die Hinweisgebersteller der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen ausschließlich postalisch – auch anonymisiert – entgegen
Prüfung und gegebenenfalls Strafverfolgung
- Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise.
- Haben Sie Ihre Kontaktdaten übermittelt, nimmt die zuständige Stelle gegebenenfalls Rücksprache zu Ihrer Meldung mit Ihnen auf.
- Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
- Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgt.
Erforderliche Unterlagen
gegebenenfalls Belege, die Ihre Meldung unterlegen
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
§ 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) – Hinweise auf Verstöße
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.