Asbest-Sachkundelehrgang anerkennen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einen Lehrgang für eine oder mehrere sachkundepflichtige Tätigkeiten mit Asbest anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.
Hierbei kann es sich auch um gewerkespezifische Lehrgänge handeln.
Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde zeitlich begrenzt werden.
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, Referat 25 - Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt
Voraussetzungen
- Das Lehrgangskonzept erfüllt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.
- Inhalt und Umfang des Sachkundelehrgangs erfüllen die Vorgaben des technischen Regelwerks TRGS 519 zur Gefahrstoffverordnung (Asbest).
Verfahrensablauf
Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen, fordert gegebenenfalls weitere Informationen oder Unterlagen nach.
- Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung oder lehnt sie ab.
Erforderliche Unterlagen
Unterrichtsmaterial beziehungsweise Dokumente zum Lehrgangskonzept des anzuerkennenden Lehrgangs, die folgendes beinhalten:
- Lehrgangsprogramm
- Lehrgangsinhalte
- Referenten und deren Qualifikation
- Stundentafel mit Angabe der Referenten zur Lehreinheit
- Nachweis über die Qualifikation der Referenten
- Inhalte der Referate als Kurzbeiträge
- Informationen zum Lehrmaterial
- Entwurf eines Lehrgangszeugnisses
Diese Unterlagen sollten zudem Prüfungsunterlagen und Angaben zum Prüfungsablauf beinhalten, zum Beispiel Prüfungsbogen mit Bewertung und Kennzeichnung der richtigen Antworten.
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verfahrensgebühr: EUR 200,00 bis EUR 1.000
Rechtsgrundlage
- § 8 Absatz 8 Gefahrstoffverordnmung (GefStoffV) in Verbindung mit
- Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV – Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 19.07.2025
Zuständige Dienststelle
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