Kulturgut, Ausfuhrgenehmigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet oder wenn es sich um nationales Kulturgut im Sinne von § 6 Kulturgutschutzgesetz handelt.
Kulturgüter sind zum Beispiel
- Archäologische Gegenstände
- Bilder und Gemälde
- Archivgut
- Handschriften
- Bücher oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck
Je nachdem, ob die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat oder in ein Land außerhalb der EU erfolgen soll, gelten unterschiedliche Alters- und Wertgrenzen. Darüber informiert unter anderem auch die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien (Link siehe –> Weitere Informationen).
Hängt die Genehmigungspflicht von einem finanziellen Wert des Kulturgutes ab, ist dies
- der Preis, der innerhalb der letzten drei Jahre bei einem An- oder Verkauf erzielt wurde, ansonsten
- ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen (–> zuständige Stelle).
Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jahren erfolgt.
Offene (wiederholte) Genehmigungen
Führt eine Kulturgut bewahrende Einrichtung regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke aus, können Sie eine Genehmigung für den gesamten Bestand und die wiederholte Ausfuhr beantragen (allgemein offene Genehmigung). Zudem ist es für Kulturgut bewahrende Einrichtungen und für Privatpersonen möglich, die wiederholte Ausfuhr eines einzelnen Kulturguts zu beantragen (spezifisch offene Genehmigung).
Zuständige Stelle
- Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus für Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 22 KGSG), allgemein offene Genehmigungen (§ 25 KGSG) und spezifisch offene Genehmigungen (§ 26 KGSG) für Kulturgut
- Staatliche Kunstsammlungen (für Genehmigungen nach § 24 KGSG bzw. Verordnung (EG) Nummer 116/2009 für Kulturgut in Abhängigkeit von Alters- und Wertgrenzen)
- Sächsisches Staatsministerium des Innern (für Archivgut)
Voraussetzungen
Für Genehmigungen zur einmaligen vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 22 Kulturgutschutzgesetz
- Antragsberechtigte:
- Eigentümer von Kulturgut
- Bevollmächtige Dritte
- Kulturgut bewahrende Einrichtungen
- Die erforderlichen Antragsunterlagen liegen der zuständigen Behörde vollständig vor.
- Die antragstellende Person bzw. die Kulturgut bewahrende Einrichtung bietet die Gewähr dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.
für Genehmigungen zur Ausfuhr von Kulturgut bestimmter Alters- und Wertgrenzen Nach § 24 Kulturgutschutzgesetz
- Antragsberechtigte:
- Eigentümer von Kulturgut
- Bevollmächtige Dritte
- Die erforderlichen Antragsunterlagen liegen der zuständigen Behörde vollständig vor.
- Zum Zeitpunkt der Entscheidung besteht kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 3, 4 oder 5 Kulturgutschutzgesetz.
für allgemein offene Genehmigungen nach § 25 Kulturgutschutzgesetz
- Antragsberechtigte:
- Kulturgut bewahrende Einrichtungen, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführen
- Die erforderlichen Antragsunterlagen liegen der zuständigen Behörde vollständig vor.
- Die Kulturgut bewahrende Einrichtung bietet die Gewähr dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.
für spezifisch offene Genehmigungen nach § 26 Kulturgutschutzgesetz
- Antragsberechtigte:
- Eigentümer von Kulturgut
- Rechtmäßige unmittelbare Besitzer von Kulturguts
- Die erforderlichen Antragsunterlagen liegen der zuständigen Behörde vollständig vor.
- Sie als antragstellende Person bieten die Gewähr dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.
Verfahrensablauf
Die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern beantragen Sie online oder schriftlich mit den abrufbaren Formularen bei der zuständigen Behörde. Für juristische Personen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptsitz im Bundesgebiet. Zur Antragstellung folgen Sie dem Link oben unter –> Onlineantrag.
Online-Antrag
- Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird.
- Das richtige Antragsformular müssen Sie nicht mehr selbst auswählen; es wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt.
- Zur Antragstellung wechseln Sie nach dem Vorab-Check in den Bereich "Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter" und wählen die entsprechende Option.
- Authentifizieren Sie sich mit dem "Nutzerkonto Bund" oder mit "Mein Unternehmenskonto (ELSTER)".
- Geben Sie die abgefragten Daten zur Ausfuhr ein und laden Sie die elektronischen Nachweise hoch. Sind die Angaben vollständig, schließen Sie den Antrag ab und übermitteln so die Antragsdaten elektronisch der zuständigen Stelle.
Schriftlicher Antrag
Können Sie das Online-Verfahren nicht nutzen, wechseln Sie nach dem Vorab-Check ebenfalls in den Bereich "Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter". Wählen Sie die entsprechende Option ohne sich anschließend anzumelden.
- Geben Sie die abgefragten Daten zur Ausfuhr ein und folgen Sie im weiteren Verlauf dem Antragsassistenten.
- Die ausgefüllten Formulare drucken Sie aus:
- Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 für die Ausfuhr in Drittstaaten in 3-facher Ausfertigung
- Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in 2-facher Ausfertigung
- Ausfuhrgenehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz jeweils in 2-facher Ausfertigung.
- Unterschreiben Sie in den vorgesehenen Feldern, stempeln Sie die Dokumente gegebenenfalls und fügen Sie jeder Ausfertigung die notwendigen Nachweise bei.
- Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Behörde.
Prüfung und Bewilligung
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die vervollständigten, unterschriebenen und gesiegelten Unterlagen zurück:
- zwei Ausfertigungen (einmalige vorübergehende oder endgültige Ausfuhr in einen Drittstaat).
- Bei der Ausfuhr in einen Drittstaat legen Sie die Ausfertigungen 2 und 3 der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle mit der Ausfuhranmeldung vor.
- Die Ausfuhrzollstelle füllt Feld 26 aus und übergibt Ihnen die Ausfertigung 2.
- Nach dem tatsächlichen Ausgang bestätigt die deutsche Ausfuhrzollstelle diesen in Feld 27 und sendet Ausfertigung 3 an die Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
- eine Ausfertigung (einmalige vorübergehende oder endgültige Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat, allgemeine offene und spezifische offene Ausfuhr)
Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Kulturgutausfuhrantrag oder Online-Antrag mit Authentifizierung
- Provenienzangaben zum Kulturgut
- Vollmacht bei Antragstellung in Vertretung
- Weitere Nachweise (Fotografie in Farbe, Leihverträge, Wertnachweise et cetera)
Frist/Dauer
Antragstellung: rechtzeitig vor geplanter Ausfuhr
Genehmigungen für die einmalige vorübergehende oder endgültige Ausfuhr in einen Drittstaat oder einen EU-Mitgliedstaat
- Geltungsdauer: bis 12 Monate
- vorübergehende oder dauerhafte Ausfuhr bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich
- Wiedereinfuhrfrist für die einmalige vorübergehende Ausfuhr: bis zu 5 Jahre (legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest)
Allgemeine offene oder spezifische offene Genehmigungen
- Geltungsdauer: bis 5 Jahre
- vorübergehende Ausfuhr bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich
- Wiedereinfuhr: innerhalb von 5 Jahren
Kosten
EUR 30,00 bis 656,00 (je nach Art der Ausfuhrgenehmigung und Wert des Kulturgutes)
Rechtsgrundlage
- § 22 Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) – Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut
- § 22 Absatz 5 KGSG – erschlichene Genehmigung
- §§ 24 bis 26 KGSG – Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut – allgemeine offene Genehmigung – spezifische offene Genehmigung
- Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung)
in Verbindung mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 und § 24 und §§ 25 bis 27 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 31.07.2024
Zuständige Dienststelle
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