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Erdarbeiten (Bohrung, Schurf) zur Erdwärmegewinnung beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Erdarbeiten für eine geothermische Nutzung (zum Beispiel Erdwärmesonde, Erdwärmekollektor, Energiepfahl, Grundwasser-Wärmepumpe) planen, müssen Sie diese den zuständigen Behörden rechtzeitig anzeigen. Erdarbeiten, die dabei in das Grundwasser hineinreichen oder dieses nutzen, müssen im Vorfeld den Fachbehörden angezeigt werden. Falls von diesen Erdarbeiten eine Veränderung der Menge und der Beschaffenheit des Grundwassers ausgehen kann, müssen sie von der Genehmigungsbehörde erlaubt werden.

Auch Bohr- und Schurfarbeiten, die das Grundwasser nicht erreichen, sind der Fachbehörde anzuzeigen. Dabei gibt es keine Ausnahmen hinsichtlich der Teufe, denn auch flache Bohrungen können einerseits wichtige geologische Erkenntnisse liefern, andererseits aber auch Gefährdungspotenziale beinhalten.

Boden- und Gesteinsproben aufbewahren

Boden- und Gesteinsproben aus Bohrungen und Schürfen, Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial haben Sie nach bestimmten Vorgaben (DIN EN ISO 22475-1) während den Erdarbeiten zu entnehmen, aufzubewahren und der Fachbehörde anzubieten und bei Verlangen vorzulegen.

Zuständige Stelle

untere Wasserbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte, Sächsisches Landesamt für Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 101 und Sächsisches Oberbergamt

Voraussetzungen

gegebenenfalls Berücksichtigung von Einschränkungen bei Bohrungen in Naturschutzgebieten oder durch verlegte Leitungen

Verfahrensablauf

Für Ihren Antrag auf Erlaubnis einer Grundwasserbohrung (Erdaufschluss) für geothermische Nutzungen nutzen Sie bitte das Online-Verfahren Erdaufschluss digital (siehe –> Onlineantrag).

  • Ihr Antrag wird über das Online-Portal an die zuständige untere Wasserbehörde und auf Grundlage des Geologiedatengesetzes an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) und gegebenfalls das Sächsische Oberbergamt (unter anderem zuständig bei Bohrungen, die tiefer als 100 m in den Untergrund reichen) weitergeleitet. Damit müssen Sie den Antrag nur einmal stellen und nicht einzeln an die verschiedenen Behörden.
  • Die Schreiben der Behörden erhalten Sie in der Regel auf elektronischem Weg über das Online-Portal Erdaufschluss digital an die hinterlegte E-Mail-Adresse, in einigen Fällen auch per Post.

Hinweis: Wenn Sie Brunnenbauer oder ein geologisches Ingenieurbüro beauftragen, übernehmen diese für Sie in den meisten Fällen die notwendigen Anzeigen bei den Behörden.

Erforderliche Unterlagen

  • Detaillierter Lageplan mit Kennzeichnung der Sondenzahl, Sondenanordnung und Abstand der Sonden
  • Prüfzertifikat des Sondenherstellers
  • weitere Nachweise und Unterlagen

Eine detaillierte Auflistung aller erforderlicher Unterlagen finden Sie im Online-Portal.

Frist/Dauer

Arbeitsaufnahme: nach Vorliegen der Erlaubnis

Kosten

  • Verfahrensgebühr: keine

Welche Gebühren möglicherweise das Sächsische Oberbergamt oder die unteren Wasserbehörden erheben, erfragen Sie bitte bei diesen Behörden.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 25.09.2026

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