Strahlenpass, Registrierung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Werden Sie aus beruflichen Gründen in Strahlenschutzbereichen fremder Anlagen oder Einrichtungen tätig, benötigen Sie einen gültigen Strahlenpass. Sie können in der fremden Anlage oder Einrichtung Reinigungs-, Handwerks- oder Montagearbeiten verrichten, aber auch hochspezialisierte Tätigkeiten, zum Beispiel in Kernkraftwerken während der Revision.
Der Strahlenpass ist ein persönliches Dokument derjenigen Person, für die er ausgestellt ist. Er ist nicht übertragbar. Im Strahlenpass wird die berufliche Exposition dieser Person bilanziert.
Ein Strahlenpass wird für die Dauer von sechs Jahren registriert. Nach Ablauf der sechs Jahre kann die Gültigkeitsdauer von der zuständigen Stelle um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn im Pass noch Platz für Eintragungen vorhanden ist. Diese Verlängerung können Sie auch hier beantragen.
Hinweis: Ausländische Strahlenpässe nach dem Muster des europäischen Strahlenpasses sind auch in Deutschland gültig. Eine zusätzliche Registrierung in Deutschland ist nicht erforderlich.
Andere Zuständigkeit
Falls Sie den Strahlenpass ausschließlich im Zusammenhang mit dem anzeigenpflichtigen Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler verwenden werden (§ 26 Strahlenschutzgesetz), wenden Sie sich an die Landesdirektion Sachsen (siehe –> Weitere Informationen).
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 53 – Strahlenschutz: Industrie, Medizin, Forschung
Voraussetzungen
- persönliche Kennnummer (Strahlenschutzregisternummer) des oder der Strahlenpassinhaber/in – zu beziehen beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
- Sitz des oder der Arbeitgeber/in beziehungsweise Wohnort des oder der Strahlenpassinhaber/in im Freistaat Sachsen
Verfahrensablauf
Beantragung
Reichen Sie Ihren formlosen Antrag und den vollständig ausgefüllten Strahlenpass im Original auf dem Postweg bei der zuständigen Stelle ein.
Prüfung und Ausstellung
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag.
- Sind alle Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt, registriert die Behörde den Strahlenpass.
- Der registrierte Strahlenpass wird Ihnen per Post zurückgesendet.
- Sie erhalten eine Rechnung als Nachricht an das Postfach Ihres Servicekontos, bei schriftlicher Beantragung per Post.
Änderung, Verlängerung, Ersatz
Änderungen und Verlängerungen beantragen Sie auf demselben Weg schriftlich bei der zuständigen Stelle. Verlängerungen sind nur um maximal fünf Jahre möglich.
Bei Verlust des Passes informieren Sie bitte unverzüglich die zuständige Stelle.
Tipp: Sie können auch mehrere Strahlenpässe für unterschiedliche Personen auf einmal registrieren lassen.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen einen Strahlenpass bereitstellen und folgende Inhalte ausfüllen:
- Abschnitt 1: vollständig inkl. der Unterschrift des Strahlenpassinhabers
- Abschnitt 4 im ersten freien Block: Ihre Betriebsdaten inkl. Betriebsnummer, den Beginn des Arbeitsverhältnisses des Strahlenpassinhabers sowie die Kategorie und die Unterschrift des Verantwortlichen oder Beauftragten
- Abschnitte 6.1 und 6.2: vollständig inkl. der Unterschriften des Verantwortlichen oder Beauftragten und des Strahlenpassinhabers
- Abschnitt 6.3 im ersten grauen Block: Summe der effektiven Dosis (Übertrag von 6.1)
Falls Sie einen Folgepass beantragen, müssen Sie zusätzlich den bisherigen Strahlenpass einreichen. Dieser wird ungültig gezeichnet.
Frist/Dauer
Gültigkeit: 6 Jahre (Verlängerung um maximal 5 weitere Jahre möglich)
Kosten
- Registrierung: EUR 30,00 bis EUR 100,00
- Verlängerung: EUR 90,00
Rechtsgrundlage
- § 174 Absatz 1 Satz 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – Strahlenpass
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung (AVV Strahlenpass)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 81 Tarifstelle 2.8 – Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung und Lfd. Nr. 87 Tarifstelle 2.12 - Strahlenschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 03.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.