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Patentanwalt / Patentanwältin, Befreiung von der Kanzleipflicht beantragen

Allgemeine Informationen

Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht gemäß der Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Patentanwaltskammer München

Voraussetzungen

Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei

  • ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
  • überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

­

Kosten

Verfahrensgebühr nach Gebührenordnung der Patentanwaltskammer

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; Quelle: Niedersächsisches Justizministerium. 19.06.2023

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