Patentanwalt / Patentanwältin, Befreiung von der Kanzleipflicht beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht gemäß der Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Patentanwaltskammer München
Voraussetzungen
Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
- ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
- überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Kosten
Verfahrensgebühr nach Gebührenordnung der Patentanwaltskammer
Rechtsgrundlage
- § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) – Kanzlei
- § 27 Absatz 2 PAO – Kanzleien in anderen Staaten
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; Quelle: Niedersächsisches Justizministerium. 19.06.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.