Denkmalschutz, Änderungen an Kulturdenkmalen anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Änderungen an einem Denkmal, wie Schäden, Veräußerung oder Nutzungsänderungen müssen Sie bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzeigen.
Gründe zur Anzeige liegen vor, wenn
- sich die Nutzung Ihres Kulturdenkmals ändert,
- Schäden und Mängel am Kulturdenkmal auftreten, die seine Erhaltung gefährden oder
- Sie Ihr Kulturdenkmal veräußern.
Ein Schaden ist eine bereits eingetretene Beeinträchtigung des Kulturdenkmals. Zum Beispiel zählen darunter:
- ein undichtes Dach,
- losgelöste Dachrinnen oder Fallrohre,
- defekte Fenster und Türen,
- beschädigte Einfriedungen,
- abgestürzte Teile oder auch
- Risse an beweglichen Denkmalen wie Kunstgegenständen.
Einen Mangel besitzt die Sache dann, wenn der Eintritt eines Schadens, zum Beispiel durch lose Teile, eine altersschwache oder fehlerhafte Konstruktion, abplatzende Farben oder funktionsunfähige Alarmanlagen (bei Sammlungen) wahrscheinlich ist.
Eine Änderung der bisherigen Nutzung von Kulturdenkmalen betrifft die generelle Aufgabe der Nutzung des Denkmals oder bezieht sich nur auf bestimmte Teile eines Denkmals. Wenn die Nutzungsänderung mit baulichen Änderungen, Instandsetzungen oder Modernisierungen verbunden ist, liegt in der Regel eine Genehmigungspflicht vor. Die Vorschriften des Baurechts bleiben dabei unberührt. Wenn für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig ist, ersetzt diese die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde holt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde mit ein.
Wird ein Kulturdenkmal verkauft, so müssen veräußernde und erwerbende Person, den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats anzeigen. Erben Sie ein Denkmal müssen sie dies ebenfalls tun.
Zuständige Stelle
Untere Denkmalschutzbehörden beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Das Kulturdenkmal befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie sind von dieser Person zur Anzeige bevollmächtigt.
Verfahrensablauf
Ihre Anzeige können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).
Online-Anzeige
- Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden Ihre Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftliche Anzeige
- Sofern ein Anzeigeformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
- Reichen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Anzeige oder das formlose Schreiben mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
- Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.
Bestätigung des Eingangs
- Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen Unterlagen einreichen, welche die Behörde zur Beurteilung Ihres Vorhabens benötigt. Dies können sein:
- Dokumentation des Schadens (Gutachten, Fotografien),
- Name und Anschrift des Erwerbers (bei Veräußerung),
- eventuell Vollmacht beziehungsweise Zustimmungserklärung des Eigentümers
Frist/Dauer
Anzeige:
- Schäden, Mängel, Nutzungsänderungen: unverzüglich
- Veräußerung: innerhalb eines Monats
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 3 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) – Denkmalschutzbehörden
- § 16 SächsDSchG – Anzeigepflichten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 27.02.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.