Fliegende Bauten, Gebrauchsabnahme beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie möchten ein Festzelt oder ein Fahrgeschäft aufstellen und in Betrieb nehmen? Für sogenannte Fliegende Bauten benötigen Sie im Regelfall eine Gebrauchsabnahme der örtlichen Bauaufsichtsbehörde, bevor Sie den Betrieb aufnehmen dürfen.
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte. Die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten mit Ausführungsgenehmigung kann von einer Gebrauchsabnahme durch die lokale Bauaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Zur Inbetriebnahme technisch schwieriger Fliegender Bauten, sowie von Tribünen und oder Zelten mit mehr als 75 m² Grundfläche benötigen Sie immer eine Gebrauchsabnahme durch die örtliche Bauaufsichtsbehörde. Achter- und Loopingbahnen, schnell laufende oder neuartige Karusselle, Überschlag und Riesenschaukeln und Riesenrändern mit mehr als 14 Gondeln sind als technisch schwierige Fliegende Bauten einzustufen. Für die Gebrauchsabnahme benötigen Sie das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung.
Bei der Gebrauchsabnahme wird geprüft, ob:
- der Bau den Bauvorlagen entspricht
- eine Ausführungsgenehmigung vorliegt und deren Bestimmungen eingehaltensind
- die Standsicherheit am Aufstellungsort durch Unterpallung, Ballastierung oder Verankerung gegeben ist
Die Gebrauchsabnahme kann auf Stichproben beschränkt werden. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird im Prüfbuch vermerkt.
Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Die Voraussetzung zur Gebrauchsabnahme liegt vor, wenn der Fliegende Bau:
- ein Prüfbuch mit einer gültigen Ausführungsgenehmigung besitzt
- das Prüfbuch der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde frühzeitig zurPrüfung vorgelegt wurde
- rechtzeitig aufgestellt und dies angezeigt wurde
Verfahrensablauf
Anzeige, Gebrauchsabnahme
Die Aufstellung eines Fliegenden Baus ist der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehördeunter Vorlage des Prüfbuchs sowie der zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und – soweit erforderlich – ergänzender Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) rechtzeitig anzuzeigen. In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist. Fliegende Bauten müssen so rechtzeitig aufgestellt sein, dass vor Inbetriebnahme die Gebrauchsabnahme durchgeführt werden kann. Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie z.B. Großtribünen, Achterbahnen etc.) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen hinzugezogen werden. Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen
- die Gültigkeit des Prüfbuchs
- die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauunterlagen und die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Ausführungsgenehmigung
- der sichere Aufbau des Fliegenden Baus im Hinblick auf die Bodenverhältnisse vor Ort
- die ordnungsgemäße Führung und Kennzeichnung der Rettungswege, insbesondere in Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen.
Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken. Die Bauaufsichtsbehörde soll den Behörden oder Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit geben, an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen (Brandschutzdienststelle, Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft).Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Prüfbuch des Fliegenden Baus mit eingebundener Ausführungsgenehmigung
Frist/Dauer
Anzeige: mindestens 2 Wochen vor der Gebrauchsabnahme
Kosten
EUR 67,00 bis EUR 300,00
Rechtsgrundlage
- § 76 (SächsBO) – Genehmigung Fliegender Bauten
- Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nummer 17 – Baurecht
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 15.08.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.