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Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Anerkennung als Sachverständigenorganisation nach § 20 Sächsische Anlagenverordnung (SächsVAwS)

Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation gründen wollen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüft, Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellt und Fachbetriebe zertifiziert beziehungsweise überwacht und für diese Tätigkeiten Sachverständige bestellt, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation beantragen Sie bei der zuständigen Stelle des Landes, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der hier zuständigen Stelle gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Die Anerkennungen sind der Behörde vor Aufnahme der Prüf- oder Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Stelle kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 43 – Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser

Voraussetzungen

Damit eine Sachverständigenorganisation als solche anerkannt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die SVO muss als Verein, Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft organisiert sein.
  • Es muss eine technische Leitung und Stellvertretung bestellt werden, die die geltenden Anforderungen für Sachverständige erfüllen.
  • Es muss eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen, mindestens zwei weitere, bestellt werden.
  • Für eventuell eintretende Schadensfälle muss ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung sowie zur Vermeidung von Regressansprüchen eine Haftungsfreistellungserklärung erbracht werden.

Sachverständige, die für eine Sachverständigenorganisation tätig werden, müssen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • gewissenhafte und unparteiische Durchführung der Prüfungen
  • körperliche Eignung für Tätigkeiten an schwer zugänglichen Stellen, in Arbeitsschutzkleidung oder bei hohen Temperaturen
  • fundierte Ausbildung, Berufserfahrung und Weiterbildung
  • mindestens fünfjährige Erfahrung
  • Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, um Vorschriften und Regelwerke lesen und verstehen sowie mit dem Betreiber der Anlage kommunizieren zu können.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß der AwSV bei der zuständigen Stelle.
  • Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen, um zu erörtern, ob weitere Unterlagen oder Konkretisierungen erforderlich sind.
  • Gegebenenfalls wird die zuständige Stelle weitere Antragsunterlagen anfordern und nach Prüfung des Antrags eine Anerkennung erteilen.
  • Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person. Die Vertretungsbefugnis ist anhand der Satzung, des Gesellschaftsvertrages oder vergleichbarer Dokumente nachzuweisen.
  • Benennung einer technischen Leitung bestehend aus einem Leiter und einem Stellvertreter. Dies kann gleichzeitig die vertretungsberechtigte Person sein.
  • Benennung der durchführenden Sachverständigen mit Nachweisen zu deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde. Hierzu zählen insbesondere eine Zuverlässigkeits- und Unabhängigkeitserklärung, ein Führungszeugnis, ein Lebenslauf, sowie eine Bestellungsprüfung.
  • Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,5 Millionen pro Schadenfall
  • Haftungsfreistellungserklärung für das bestellende Land und die Länder, in denen Prüfungen vorgenommen werden

Nach Rückfragen der zuständigen Stelle sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizubringen.

Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung für Anerkennungen aus dem EU-Ausland:

  • ausländische Anerkennung im Original oder in Kopie
  • gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie der ausländischen Anerkennung
  • gegebenenfalls beglaubigte deutsche Übersetzung der ausländischen Anerkennung

Frist/Dauer

  • vor Aufnahme der Tätigkeit

Kosten

  • Aufwandsabhängig: von EUR 800,00 bis EUR 3.000

Hinweis: Der Antrag wird gebührenpflichtig, wenn ein Anerkennungsbescheid erstellt wird.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 11.02.2026

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