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Genehmigung für Einfuhr und Verwendung von Schadorganismen zu wissenschaftlichen Zwecken beantragen

Allgemeine Informationen

Ausnahmegenehmigung zum Arbeiten mit Quarantäneschädlingen für Forschungszwecke nach der EU-Pflanzengesundheitsverordnung beantragen

Wenn Sie Pflanzen, Quarantäneschädlinge oder Bodenproben aus Drittländern einführen wollen, deren Einfuhr verboten ist, können Sie für Forschung- und Züchtungszwecke, wissenschaftliche Versuche und für Bildungszwecke eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Zunächst muss die wissenschaftliche Einrichtung als geschlossene Anlage benannt werden. Dafür wird geprüft, ob alle erforderlichen Quarantäneauflagen erfüllt sind, um ein Entweichen von Quarantäneschädlingen, die für einheimische Pflanzen eine Gefahr sind, zu verhindern.

Für jede einzelne Sendung mit Quarantänematerial wird eine Ermächtigung, ein sogenannter Letter of Authority, ausgestellt. Diese Ermächtigung muss die Sendung bei der Einfuhr in die EU oder bei dem Verbringen innerhalb der EU begleiten.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 93 – Pflanzengesundheit

Voraussetzungen

  • Eine verantwortliche Person mit entsprechender wissenschaftlicher Qualifikation muss benannt werden,
  • die Räumlichkeiten der wissenschaftlichen Einrichtung müssen Quarantäneanforderungen erfüllen,
  • es muss ein Notfallplan zur Verhinderung des Entweichens von Quarantäneschädlingen exitieren und
  • den Anforderungen und Voraussetzungen entsprechend Artikel 60 bis 64 der EU (VO) 2019/2031 und Delegierter VO (EU) 2019/829 muss entsprochen werden.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Registrierung schriftlich bei der zuständigen Stelle, die erforderlichen Antragsformulare fordern Sie dort formlos per E-Mail an.

  • Beschreiben Sie im Antrag die Art und Menge des Quarantänematerials und die geplanten Tätigkeiten.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Nach der Antragsprüfung kontrolliert die zuständige Stelle die wissenschaftliche Einrichtung.
  • Die wissenschaftliche Einrichtung wird durch die zuständige Stelle als geschlossene Anlage benannt.

Sie erhalten schriftlich Bescheid,

  • in welchem Umfang und unter welchen Auflagen Ihnen wissenschaftlichen Tätigkeiten gestattet sind und
  • dass Sie zur Einfuhr von Quarantänematerial in die EU oder deren Verbringen innerhalb der EU ermächtigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Benennung als geschlossene Anlage
  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung für das Arbeiten mit Quarantänematerial wie Pflanzen, Quarantäneschädlingen, Bodenproben
  • Notfallplan für Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens von Quarantäneschädlingen

Frist/Dauer

  • Antragstellung: vor der Einfuhr oder dem Verbringen des Quarantänematerials, insbesondere von Pflanzen, Quarantäneschädlingen oder Bodenproben
  • Gültigkeit: Dauer des Forschungsprojektes

Kosten

  • allgemein: keine
  • in Einzelfällen: aufwandsabhängig

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 14.11.2025

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