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Antrag auf Registrierung Pflanzengesundheitsverordnung

Allgemeine Informationen

Antrag auf Ermächtigung nach Art. 89 und/oder nach Art. 98 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031)

Bei bestimmten Tätigkeiten mit Pflanzen sind Sie verpflichtet, sich in das amtliche Unternehmerregister eintragen zu lassen.

Zu diesen Tätigkeiten zählen:

  • Import von pflanzlichen Waren aus Nicht-EU-Staaten
  • Verbringen von Pflanzen und Waren in der EU
  • Export von pflanzlichen Waren in Nicht-EU-Staaten
  • Herstellung und/oder Reparatur und/oder Behandlung von Holzpackmitteln
  • Bereitstellung von Informationen für Reisende und/oder Kunden von Postdienststellen
  • Erzeugung/Lagerung von Speise-/ Wirtschaftskartoffeln
  • Erzeugung und/oder Handel von Anbaumaterial als Zierpflanze, Gemüseart, Obstart zur Fruchterzeugung

Die zuständige Stelle führt das Register über die Unternehmen, die in Sachsen tätig sind und hält es auf dem neusten Stand. Sie kontrolliert im Rahmen ihrer Überwachung die Einhaltung der mit der Tätigkeit verbundenen Voraussetzungen und Pflichten

Ausgenommen von der Registrierung sind:

  • Unternehmen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in kleinen Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer, mit Ausnahme des Fernabsatzes, liefern;
  • Unternehmen, die Samen, mit Ausnahme der unter Artikel 72 fallenden Samen, in kleinen Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer liefern;
  • Unternehmen, deren berufliche Tätigkeit sich in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände auf deren Beförderung für einen anderen Unternehmer beschränkt;
  • Unternehmen, deren berufliche Tätigkeit ausschließlich die Beförderung von Gegenständen aller Art unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz betrifft.

Die Registrierung eines Unternehmens erfolgt einmalig bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Stelle.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 93 — Pflanzengesundheit

Voraussetzungen

Im Register der zuständigen Stelle werden Unternehmen geführt, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Unternehmen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind;
  • Unternehmen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis beziehungsweise ein Pflanzenpass erforderlich ist, in die Union einführen oder innerhalb der Union verbringen;
  • Unternehmen, die ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen;
  • Unternehmen, die die zuständige Behörde ersuchen, die Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen;
  • Unternehmen, die ermächtigt sind,
    • die Markierungen nach Artikel 98 anzubringen,
    • die Attestierungen nach Artikel 99 auszustellen,
    • die gemäß Artikel 45 oder Artikel 55 Informationen bereitzustellen,
    • die gemäß Artikel 46 Absatz 1 oder Artikel 56 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Grenzgebiete einführen, oder
    • Unternehmen, deren Tätigkeiten die entsprechenden Pflanzen in abgegrenzten Gebieten betreffen. Es sei denn, die betreffenden Unternehmen werden bereits in einem anderen amtlichen Register, das den zuständigen
      Behörden zugänglich ist, geführt.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Registrierung schriftlich bei der zuständigen Stelle, verwenden Sie hierzu bitte die vorgeschriebenen Formulare (siehe –> Formulare und weitere Angebote).

  • Füllen Sie den Vordruck aus und senden Sie den unterschriebenen Antrag postalisch an die im Antrag angegebene Postadresse oder elektronisch per E-Mail mit eingescannter PDF an die zuständige Stelle.
  • Nach Eingang des Antrages wird dieser auf Vollständigkeit geprüft, die zuständige Stelle fordert von Ihnen gegebenenfalls weitere Informationen an.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Registrierungsbescheid auf dem Postweg zu.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Beantragung: vor Aufnahme der Tätigkeit

Kosten

EUR 35,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 15.07.2024

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