Strahlenschutz, Genehmigung für die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie sonstige radioaktive Stoffe auf öffentlichen Verkehrswegen befördern wollen, benötigen Sie eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung von der zuständigen Stelle.
In folgenden Fällen brauchen Sie keine strahlenschutzrechtliche Genehmigung für die Beförderung:
- wenn die Radioaktivität der Stoffe ausreichend gering ist, dass Sie auch ohne strahlenschutzrechtliche Genehmigung damit umgehen dürfen,
- wenn diese Stoffe hinsichtlich ihrer Radioaktivität ganz von der Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ausgenommen sind oder
- wenn diese Stoffe nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als freigestellte Versandstücke befördert werden können.
Hinweis: Wenn Sie Großquellen oder Kernbrennstoffe befördern wollen, dann ist das "BASE" die zuständige Stelle. Großquellen sind sonstige radioaktive Stoffe mit einer Aktivität von mehr als 1.000 Terabecquerel.
Hinweis: Die Vorschriften des Gefahrgutrechtes sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 53
Voraussetzungen
- Abgebende, Absender, Beförderer und Beförderungspersonal müssen zuverlässig sein
- der Strahlenschutzbeauftragte muss zuverlässig sein und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen
- die notwendige Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten müssen bestellt und ihnen die erforderlichen Befugnisse eingeräumt sein
- die Beförderung muss durch Personen ausgeführt werden, die das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
- Die sonstigen radioaktiven Stoffe müssen unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften befördert werden.
- Es muss die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen sein.
- Es muss der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet sein
- Die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als dem 1010fachen der Freigrenze nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV bedarf einer Störfallvorsorge
- Die Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung darf dem Schutz der Bevölkerung vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung nicht entgegen stehen.
Verfahrensablauf
- Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe beantragen Sie mit einem schriftlichen formlosen Schreiben bei der zuständigen Stelle.
- Bitte fügen Sie dem Antrag die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an die von Ihnen angegebene Ansprechperson.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung per Post zu.
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für die antragstellende Person (Belegart O, muss beantragt sein)
- Unterlagen, die die geplante Beförderung beschreiben und nachweisen, dass die Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung eingehalten werden
- Bestellschreiben und Fachkundenachweise der Strahlenschutzbeauftragten
- Bestellschreiben und Schulungsnachweis der Gefahrgutbeauftragten
- Liste der Fahrzeugführer und Nachweise über die erforderliche Ausbildung (zum Beispiel ADR-Bescheinigung)
- Strahlenschutzanweisung
Merkpostenliste für Antragsunterlagen
Frist/Dauer
Geltungsdauer: bis drei Jahre
Die Genehmigung kann für eine Vielzahl von Beförderungsvorgängen, jedoch längstens für drei Jahre erteilt werden.
Kosten
Gebührenrahmen von EUR 278,00 bis EUR 1.109,00 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 27 Strahlenschutzgesetz - (StrlSchG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 87
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 24.09.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.