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Strahlenschutz, Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betreiben wollen, brauchen Sie entweder eine Genehmigung oder Sie müssen eine Anzeige erstatten, oder Sie dürfen die Anlage genehmigungs- und anzeigefrei betreiben. Dies hängt von den technischen und physikalischen Parametern der Anlage ab.

Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind Geräte, die Teilchen- oder Photonenstrahlung mit einer Energie von mindestens fünf Kiloelektronenvolt erzeugen können. Dazu zählen:

  • Elektronenbeschleuniger,
  • Ionenbeschleuniger,
  • Plasmaanlagen und
  • Laseranlagen, insbesondere Ultrakurzpuls-Laser.

Keine Genehmigung oder Anzeige ist in folgenden Sonderfällen erforderlich:

  • Ihre Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung hat eine Bauartzulassung oder
  • die Potentialdifferenz beträgt höchstens 30 Kilovolt und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche der Anlage beträgt höchstens ein Mikrosievert pro Stunde oder
  • im Falle einer Laseranlage: die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung beträgt höchstens ein E13 Watt pro Quadratzentimeter und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche der Anlage beträgt höchstens ein Mikrosievert pro Stunde.

Für den Betrieb folgender Anlagen brauchen Sie keine Genehmigung, müssen aber eine Anzeige erstatten:

  • Plasmaanlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von zehn Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, nicht überschritten wird oder
  • Ionenbeschleuniger, bei dessen Betrieb die Ortsdosisleistung von zehn Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird.

Nähere Informationen zur Anzeige finden Sie in der dazugehörigen Leistungsbeschreibung hier in Amt24 (siehe –> Weitere Informationen).

Wenn Sie eine Anlage betreiben wollen, die nicht unter die oben aufgezählten fällt, müssen Sie den Betrieb genehmigen lassen. In dem Antrag für eine Genehmigung müssen Sie nachweisen, dass der von Ihnen geplante Betrieb gerechtfertigt und sicher ist.

Hinweise:

  • Keine Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind: Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (siehe –> Weitere Informationen), ebenso wenig kerntechnische Anlagen.
  • In bestimmten Fällen brauchen Sie bereits für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung. Die Kriterien werden in § 10 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) aufgeführt. Weitere Informationen können Sie der zugehörigen Leistungsbeschreibung hier in Amt24 entnehmen (siehe –> Weitere Informationen).

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 53

Voraussetzungen

Allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen:

  • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person ergeben.
  • Die Tätigkeit muss gerechtfertigt sein.
  • Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten mit der zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkunde und in ausreichender Anzahl
  • Personal zur sicheren Ausführung der Tätigkeiten in ausreichender Anzahl
  • Nachweise dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechender Technik und Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften

Zusätzliche besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen:

  • Approbation als Arzt oder Zahnarzt (oder Erlaubnis zur vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs)
  • Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinphysik-Experten in definierten Behandlungen in ausreichender Anzahl
  • Nachweis der Sicherstellung möglichst geringer Exposition bei Untersuchungen bzw. der für die vorgesehenen Zwecke erforderlichen Dosisverteilung bei Behandlungen
  • Für die Genehmigung zur Teleradiologie gelten darüber hinaus weitere Voraussetzungen.

Zusätzliche besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde:

  • Approbation als Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt (oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs)

Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sich zu den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) zu informieren.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie Ihren Antrag auf Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an die von Ihnen angegebene Ansprechperson.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung per Post zu.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag,
  • Angaben zum Strahlenschutzverantwortlichen und dessen Vertretung,
  • Führungszeugnis der Belegart O für den Antragsteller beziehungsweise seine vertretungsberechtigte Person,
  • Angaben zu der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
  • gegebenenfalls Angaben zum Umgang und zur Lagerung ausgebauter aktivierter Anlagenteile,
  • Beschreibung der Arbeitsvorgänge und-verfahren,
  • Angaben zum Strahlenschutzbeauftragten einschließlich der Nachweise der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz,
  • Angaben zu sonstigen tätigen Personen und notwendigem Personal gegebenenfalls unter Nachweis der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz,
  • Abschätzungen zur beruflichen Exposition und zur Bevölkerungsexposition,
  • Strahlenschutzanweisung,
  • gegebenenfalls Sicherungsbericht,
  • Dokumentation zu Verhaltensregeln und Maßnahmen bei Unfällen/Störfällen

Nähere Informationen zu den Unterlagen, die Sie zu Ihrem Antrag einreichen müssen, entnehmen Sie bitte der Merkpostenliste zum Antrag (siehe –> Rechtsgrundlage).

Frist/Dauer

keine

Kosten

Gebührenrahmen: EUR 795,00 bis EUR 18.813 (aufwandsabhängig)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 30.10.2024

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