Strahlenschutz, Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie sonstige radioaktive Stoffe verwenden oder lagern wollen, oder wenn Sie ein Gerät haben, das sonstige radioaktive Stoffe enthält, dann benötigen Sie eine Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen.
Sonstige radioaktive Stoffe werden in Industrie, Forschung und Medizin vielfältig eingesetzt. Dabei können die sonstigen radioaktiven Stoffe in umschlossener oder offener Form vorliegen, oder sie können in einem Gerät eingebaut sein.
Überschreitet die von Ihnen insgesamt genutzte oder in einem Gerät eingebaute Aktivität radioaktiver Stoffe (außer Kernbrennstoffe) die Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung, benötigen Sie eine Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen.
In dem Antrag zur Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen müssen Sie nachweisen, dass der von Ihnen geplante Umgang gerechtfertigt und sicher ist.
Hinweis: Sonstige radioaktive Stoffe sind vor allem radioaktiven Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit letzteren benötigen Sie eine Genehmigung nach dem Atomgesetz.
Ausnahme: Geringe Mengen Kernbrennstoffe gelten für das Genehmigungsverfahren auch als sonstige radioaktive Stoffe.
weitere Zuständigkeit:
- Wenn Ihre Tätigkeit den Umgang mit geringen Mengen an Kernbrennstoffen einschließt ist das Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zuständig.
Zuständige Stelle
- Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 53
Voraussetzungen
allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen:
- Der Umgangsort, zum Beispiel die Betriebsstätte, an dem die radioaktiven Stoffe oder das Gerät eingesetzt oder gelagert werden sollen, muss sich in Sachsen befinden.
Falls Sie radioaktive Stoffe ortsveränderlich einsetzen möchten, müssen Sie oder Ihre Institution den gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Sitz in Sachsen haben. - Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers beziehungsweise seiner vertretungsberechtigten Person ergeben.
- Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten mit der zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkunde und in ausreichender Anzahl
- Personal zur sicheren Ausführung der Tätigkeiten in ausreichender Anzahl
- Nachweise dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechender Technik und Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften
zusätzliche besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen:
- Approbation als Arzt oder Zahnarzt (oder Erlaubnis zur vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs)
- Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinphysik-Experten in definierten Behandlungen in ausreichender Anzahl
- Nachweis der Sicherstellung möglichst geringer Exposition bei Untersuchungen bzw. der für die vorgesehenen Zwecke erforderlichen Dosisverteilung bei Behandlungen
- Für die Genehmigung zur Teleradiologie gelten darüber hinaus weitere Voraussetzungen.
zusätzliche besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde:
- Approbation als Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt (oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs)
Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sich zu den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) zu informieren.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an den von Ihnen angegebenen Ansprechpartner.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Genehmigungsbescheid und die zu begleichende Rechnung per Post zu.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie zu Ihrem Antrag einreichen müssen, entnehmen Sie der Merkpostenliste zum Antrag
- Antrag
- Angaben zum Strahlenschutzverantwortlichen und dessen Vertretung
- Führungszeugnis der Belegart 0 für den Antragsteller beziehungsweise seine vertretungsberechtigte Person
- Angaben zu den radioaktiven Stoffen
- Angaben zu Umgangs- und Lagerorten
- Beschreibung der Arbeitsvorgänge/-verfahren, in denen die radioaktiven Stoffe genutzt werden sollen
- Angaben zum Strahlenschutzbeauftragten einschließlich der Nachweise der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
- Angaben zum sonstigen tätigen Personen und notwendigem Personal gegebenenfalls unter Nachweis der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz
- Abschätzungen zur beruflichen Exposition und zur Bevölkerungsexposition
- Sicherungsbericht
- Strahlenschutzanweisung
- Dokumentation zu Verhaltensregeln und Maßnahmen bei Unfällen/Störfällen
Für eine detaillierte Untersetzung der Inhalte stehen unter "Formulare und weitere Angebote" entsprechende Merklisten zur Verfügung.
Frist/Dauer
keine
Kosten
EUR 135,00 bis EUR 47.310,00 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 12 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
- § 13 StrlSchG – Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- § 14 StrlSchG – Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
- § 15 StrlSchG – Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
- Anlage 2 (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1 StrlSchG) – Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 87 – Strahlenschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 08.08.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.