Arbeitsplätze bei Maßnahmen an radioaktiven Altlasten anmelden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Maßnahmen an radioaktiven Altlasten selbst durchführen oder durch unter Ihrer Aufsicht stehende Arbeitskräfte durchführen lassen, haben Sie vor Beginn der Maßnahmen eine Abschätzung der Körperdosis der Arbeitskräfte durchzuführen. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Ergibt die Abschätzung, dass eine effektive Jahresdosis von einem Millisievert (mSv) erreicht oder überschritten werden kann, sind Sie verpflichtet, die Durchführung der Maßnahmen vor deren Beginn bei der zuständigen Stelle anzumelden.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54
Voraussetzungen
Die Anmeldung von Maßnahmen an radioaktiven Altlasten muss durch Denjenigen erfolgen, der diese Maßnahmen selbst beruflich durchführt oder wenn diese durch unter seiner Aufsicht stehende Arbeitskräfte durchgeführt werden.
Verfahrensablauf
- Ihre Anmeldung können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch übermitteln.
- Bitte fügen Sie der Anmeldung die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und nimmt bei weiterem Informations-/ Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
- Wenn kein weiterer Informations-/ Klärungsbedarf besteht, erfolgt keine Rückmeldung an Sie.
Erforderliche Unterlagen
Der Anmeldung von Maßnahmen an radioaktiven Altlasten nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sind folgende Angaben beizufügen:
- Informationen über die durchzuführenden Maßnahmen
- Abschätzung der Körperdosis für die Beschäftigten
- Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte
- Nachweis, dass die Grenzwerte der §§ 77 und 78 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) eingehalten werden
- Informationen über die bei der Durchführung der Maßnahmen vorgesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Reduzierung der beruflichen Strahlenexposition
- Nachweis, dass gemäß § 166 Absatz 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Personen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zur Beratung hinzugezogen wurden. Dies entfällt, sofern Sie selbst die erforderliche Fachkunde besitzen und diese nachweisen.
Frist/Dauer
Anmeldung: vor Beginn der Maßnahmen
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 10.07.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.