Tätigkeiten mit natürlich vorkommender Radioaktivität anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie in Ihrer Betriebsstätte eine Tätigkeit ausüben oder ausüben lassen, die einem im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) genannten Tätigkeitsfelder zuzuordnen ist, haben Sie vor Beginn der Tätigkeit eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Körperdosis durchzuführen.
Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann.
Wenn Ihre Abschätzung zur Körperdosis ergibt, dass der Wert für die Einstufung als beruflich exponierte Person von einem Millisievert im Kalenderjahr überschritten wird, müssen Sie die Tätigkeit anzeigen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54
Voraussetzungen
Die Anzeige hat Derjenige zu erstatten, der in seiner Betriebsstätte eine relevante Tätigkeit ausübt oder ausüben lässt.
Verfahrensablauf
- Ihre Anmeldung können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch übermitteln.
- Wenn die zuständige Stelle das Verfahren nicht aussetzt oder die Tätigkeit nicht untersagt, können Sie nach der Frist von vier Wochen mit der Tätigkeit beginnen.
Erforderliche Unterlagen
- Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen, in dem:
- die angezeigten Tätigkeiten und die Strahlenschutzmaßnahmen beschrieben sind
- die mögliche Körperdosis der beruflich exponierten Personen bestimmt ist und
- nachgewiesen ist, dass bei der Tätigkeit nach dem Stand der Technik die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten sind
- Nachweis, dass Sie die notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten (SSB) bestellt haben
- Nachweis der Fachkunde für die von Ihnen bestellten Strahlenschutzbeauftragten
- Nachweis über das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten der tätigen Personen
Frist/Dauer
Anzeige: spätestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 55 bis 59 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- Anlage 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 10.07.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.