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Fund radioaktiver Stoffe mitteilen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie radioaktive Stoffe finden oder die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangen oder erlangt haben, ist dies unverzüglich einer zuständigen Stelle (Polizeibehörde oder dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ) mitzuteilen.

Dies gilt auch, wenn Sie über diese Stoffe in der Vergangenheit die tatsächliche Gewalt erlangt haben, ohne zu wissen, dass diese radioaktiv sind. Sobald Sie Kenntnis über die radioaktive Eigenschaft erlangt haben, ist dies der Polizeibehörde oder dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mitzuteilen.

Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn Sie nur vermuten, einen radioaktiven Stoff gefunden oder die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff erlangt zu haben.

Dies gilt auch für Wasserversorgungsanlagen, die nicht der Trinkwasserverordnung unterliegen, wenn die spezifischen Aktivitätskonzentrationen im Wasser

  • für Brauch- und Löschwasser das Zweifache und
  • für Abwasseranlagen das 60fache

des festgelegten Wertes übersteigen.

Um bei einem Fund oder der Erlangung der tatsächlichen Gewalt unverzüglich handeln zu können, sind neben dem Sächsischen Landesamt für Unmwelt, Landwirtschaft und Geologie auch die zuständigen Polizeibehörden Ansprechpartner.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54

Voraussetzungen

  • Jede Person, die einen radioaktiven Stoff findet oder die tatsächliche Gewalt über solche erlangt.
    Dies ist unabhängig davon, ob man Eigentümer des Stoffes oder des Standortes ist.

Verfahrensablauf

  • Die Mitteilung können Sie der zuständigen Stelle telefonisch oder mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch übermitteln.
  • Bei Situationen, die Sie als gefährlich ansehen oder deren Gefahrenpotenzial Sie nicht einschätzen können, hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.
  • Deshalb kann auch jede Polizeidienststelle informiert werden, die rund um die Uhr zur Verfügung steht und unmittelbar weitere Schritte zur Weitergabe der Information und der Prüfung von Maßnahmen einleitet.

Erforderliche Unterlagen

Die Mitteilung soll enthalten

  • Ortsangabe zum radioaktiven Stoff
  • Information über Art, Menge und Beschaffenheit des radioaktiven Stoffes, soweit vorhanden bzw. einschätzbar
  • Information über den Zugang zum Standort des radioaktiven Stoffes für Beschäftigte oder die Bevölkerung
  • Ansprechpartner vor Ort

Frist/Dauer

unverzüglich nach Bekanntwerden der Radioaktivität dieses Stoffes

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 02.08.2024

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