Beginn und Abschluss von Maßnahmen an radioaktiven Altlasten sowie Nutzungsänderungen und Änderungen am Objekt mitteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie für eine radioaktive Altlast verantwortlich sind, müssen Sie der zuständigen Stelle Beginn und Abschluss von Maßnahmen am Objekt mitteilen. Ebenso sind Sie verpflichtet, die Durchführung von Veränderungen an bereits sanierten Objekten sowie Nutzungsänderungen vorab mitzuteilen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, Nachweise über die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.
Auch bei vorgesehenen Veränderungen an bereits sanierten radioaktiven Altlasten sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Dies schließt Nutzungsänderungen ein. Der Mitteilung ist eine Expositionsabschätzung beizufügen, mit der nachgewiesen wird, dass die Exposition infolge der Maßnahmen nicht erhöht wird.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54
Voraussetzungen
Die Mitteilung der Durchführung von Maßnahmen an radioaktiven Altlasten oder an bereits sanierten radioaktiven Altlasten muss durch den Verantwortlichen für das betroffene Grundstück erfolgen.
Verantwortliche Personen sind nach § 137 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) unter anderem:
- der Eigentümer des Flurstückes oder
- der Verursacher der radioaktiven Kontamination.
Verfahrensablauf
- Ihre Mitteilung können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch übermitteln.
- Bitte fügen Sie der Mitteilung die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und nimmt bei weiterem Informations-/ Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
Erforderliche Unterlagen
- Vorlage von Nachweisen über die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen bei erstmaliger Durchführung von Maßnahmen.
- Vorlage einer Expositionsabschätzung zum Nachweis, dass die Exposition infolge der Maßnahmen nicht erhöht wird bei Veränderungen an bereits sanierten radioaktiven Altlasten oder Nutzungsänderungen.
Frist/Dauer
- Bei erstmaliger Durchführung von Maßnahmen: unverzügliche Meldung des Beginns und des Abschlusses
- Mitteilung von Veränderungen an bereits sanierten radioaktiven Altlasten oder Nutzungsänderungen: vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn bei der zuständigen Stelle.
- Vorlage der Expositionsabschätzung zum Nachweis, dass die Exposition infolge der Maßnahmen nicht erhöht wird: vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn bei der zuständigen Stelle.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 140 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 30.01.2024
Zuständige Dienststelle
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